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Fünfter Teil.
der versandeten Swine aber wurde um so eher anempfohlen, als auch
die Peene zuweilen so seicht sei, daß selbst die geleichterten Schiffe
vielfach nur mit Mühe durchkämen, und deren Ausbaggerung auf
gemeinsame Kosten von Schweden und Preußen notwendig werden
würde.) Schon erging ein preußischer Befehl, daß alle im preußischen
Territorium ladenden Schiffe zur Swine ausgehen sollten;?) und als
der schwedische Gesandte in Berlin, Graf Posse, sich beschwerte, daß
wider den alten Gebrauch auch die gar nicht von und nach Stettin
fahrenden preußischen Untertanen die Lizenten zu Wolgast verweigerten,
drohte Ilgen in seiner Antwort, man werde den Schiffsverkehr durch
die Swine ableiten und so Wolgast auch den Fürstenzoll entziehen
(11. Juli).
Aus solchen frohen Plänen aber riß der nun einlaufende Kosten
anschlag des Generalmajors v. Bodt über die notwendigen Arbeiten
— Ausbaggerung, Uferbefestigung, neuen Kanal und Molen für die
Ausfahrt bei Swinemünde —, da er sich auf 241810 Rtl. belief.
Es wurde entschieden: „Wenn Wir aber solchen Anschlag excessiv
hoch zu sein befinden und darzu wegen allerhand jetziger Zeit vor—
fallenden importanten Ausgaben nicht wohl resolvieren können, so wird
auf vorerwehntes dessein nicht zu reflectiren sein, es sei denn, daß
man Mittel ausfinden könnte, wie die Schiffahrt durch weniger Kosten
zu erhalten und zu befördern sei.“ 2).
Wegen der Wolgaster Lizenten aber blieb Preußen bei seiner
vorigen Auffassung und Verordnung, nur gaben die preußischen Lizent—
bedienten, um Streitigkeiten zu vermeiden, auch den von anderen
Ladestellen abgehenden Schiffen Stettiner Pässe mit, worauf die Stral⸗
sunder Regierung drohte,“) wenn das nicht abgestellt werde, müsse
man in Wolgast förmliche Eide über jedes Schiffers Pässe abnehmen.
Die Schiffer der kleinen zwischen Stettin und Anklam liegenden Lade⸗
30. Mai erging Ordre an den Residenten Rubach in Danzig, den Kunstmeister
zu persuadieren, nach Berlin zu kommen (R. 19 u. 706). Im Januar 1721 unter⸗
suchte Generalmajor v. Montargues den Ort und gab ein vorläufiges Gutachten
ab (Stettin Lizents. Vorp. 20 b).
1) Gutachten v. Borcke, v. Massow, April 1721 (Ebda.).
2) 3. Mai 1721 (R. 30 B. 54 II).
3) Reskript an Gen.-Lt. v. Borcke, 25. Juli 1721 (Lizents. Vorp. 20 b).
4) 10. Oktober 1721 (R. 30 B. 54 11).