Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Stettiner Zollbeschwerden. 
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shon gezollt hatte, wurde seit 1715 zu Stettin nochmals verzollt.) 
da in Stettin wurde von den über Löcknitz, Stendell und sonst nach der 
Mark und Mecklenburg verführten Gütern der Zoll doppelt erhoben, 
weil sie keinen weiteren pommerschen Zoll berührten. Die preußischen 
dollverwalter rechneten nach den höheren Sätzen,e) nach schweren 
brandenburgischen statt leichten pommerschen Pfennigen, sie rechneten 
angebrochene Mengen ganz, z. B. 428 Scheffel wie ein Wispel. 
Sie erhoben von Schiffen und Leichtern ein stark erhöhtes Rudergeld, 
von den Flößen ein Schreibgeld und ein Akzidenz, von den Wein—⸗ 
händlern die sogenannte Bornkanne Weins.e) 
Während die Stettiner über diese Dinge vielfältige Beschwerden 
echoben, behaupteten die Zolleinnehmer, diese hätten nur darin ihren 
Grund, daß sich die Stettiner der Zollverweigerungen und Deftau— 
dationen ganz gewöhnt hätten, weil die schwedische Regierung die 
Arrendatoren in ihren Forderungen nicht unterstützt habe. Jene wollten 
daher nicht geben, was nach den Akten und dem Brauche Rechtens 
sei. Allerdings war nicht zu leugnen, daß die herrschende Verwirrung 
mancherlei Auslegung zuließ; nach Stettiner Angabe war eine feste 
hedruckte Zollrolle nicht vorhanden, sondern 2 oder 8 geschriebene, die 
der Einnehmer nach Gutdünken benutzte. Aber die Amtskammer unter⸗ 
stütte zunächst nur die Zöllner durch verschärfte Verordnungen wider 
die massenhaften Defraudationen,s) die Stettiner dagegen konnten 
jchrelang keine Antwort, viel weniger Abhilfe erlangen. Und als die 
Kammer von Berlin aus zu endlichem Bericht gedrängt wurde, gut⸗ 
achtete sie (1. September 1721), bisher seien der Stadt Klagen ge— 
meinlich ungegründet gefunden worden, die Stettiner möchten nur bei 
jehiger Veraͤnderung eine Rolle nach ihrem Interesse gemacht haben, 
was man ihnen keineswegs gewähren solle. 
N Durch Kammer-Verordnung vom 21. August 1716 als Observanz aus 
chwedischer Zeit bestätigt (Stettin D.A. Zolls. Hp. Spec. 226). Vgl. Bd. J, S. 365. 
) Klappholz nach Ringen und Schock ftatt nach Großhunderten, Bauholz 
nach Stücken siatt Schocken, Boysalz nach Tonnen statt Lasten. 
N Bericht vom 80. Januar 1720. Stettin D.⸗A. Zolls. Vorp. 27 b. 
) Vom 15. August 1715 bis ins Jahr 1722 reichend (Stettin D.⸗A. Zolls. 
Vor. 1111; Gene Dir Pommern Zolls. Nr. 2; Stadt Stettin V, 1, 195)3. 
) 18. Februar und 1. August 1716: Alle nicht mit gehörigen Zollzetteln belegten 
Varen sollen ohne Widerrede konfisziert und /, den Denunzianten gegeben werden; 
duhrleute, die Waren ohne Zollzettel annahmen, mit 20 Rtl. bestraft werden. 
aeia Borussica. Handels-, Zoll⸗ und Alzifevolitit II. 36
	        
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