Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
So die erreichten Stettiner nichts, ja es kamen neue Beschwerden 
hinzu: ein von der Forstverwaltung 1719 eingeführtes Wegegeld vom 
Holz, ein widerrechtlicher Zoll auf Schlachtvieh, ein neuer Landzoll 
zu Schwedt, wo auch von dem unterhalb eingeladenen Brenn⸗ und 
Klappholz der Oderzoll gefordert werde (1722). Am empfindlichsten 
war die Erneuerung eines alten, außer Übung gekommenen und sehr 
lästigen Befehls, daß für die Fahrt Berlin-Stettin nicht der nächste 
Weg über Tantow, Reinkendorf und die Salveienmühle gefahren 
verde, sondern der 8/, Meilen weitere, sehr böse Weg über Gartz 
veil hier die ordentliche Zollstätte war.) Vergebens boten die Fuhr— 
eute an, den Gartzer Zoll zu Stettin zu entrichten, wenn man sie 
nur mit dem Umweg verschone. 
Hatte der Stettiner Handel unter dem Übelwollen der Star⸗ 
garder Amtskammer sehr zu leiden, so trat sogleich ein Wandel ein, 
als die neue Behördeneinrichtung in Kraft getreten war. Schon am 
30. April 1723 reichte die neue Kriegs- und Domänenkammer einen 
Bericht über vier von den Stettiner Beschwerden ein, erkannte auch 
einige als berechtigt an und erreichte alsbald, daß ihnen abgeholfen 
wurde.) Der Zoll für eingebrachtes Schlachtvieh sollte nun wieder 
dem alten Privileg gemäß abgeschrieben werden, das von den Land— 
leuten in die Stadt geführte Brennholz, wie zu Lande, so auch zu 
Wasser vom Zoll befreit sein, der für den Handel sehr beschwerliche 
Straßenzwang über Gartz erlassen, und dafür in Stettin der doppelte 
Zoll erlegt werden. Zwar hielt die Kammer zwei Hauptzölle auf so 
kurzer Entfernung wie Gartz und Stettin überhaupt für eine harte 
Last, aber es wurde entschieden, daß man Zollstätten aufzuheben 
nicht gemeint sei und nur in den Gartzischen Zollsätzen, die etwa zu 
hoch seien, eine Moderation eintreten lassen wolle. Dem markgrüf⸗ 
lichen Zöllner zu Schwedt aber wurde (30. Juni) verboten, im dortigen 
Landzoll die Sätze der kurmärkischen Zollrolle von 1721 anzuwenden. 
Immerhin war damit nur wenig erledigt, alte und neue holl⸗ 
deschwerden wurden auch weiterhin erhoben. und die doppelte Ver— 
) Gedr. Patent der Kammer vom 6. April 1719, bestätigt durch Rehkript 
We— 
2) Kgl. Resolution vom 11. Mai 1728 (Ausf. ggz. Grumbkow, Creuß 
Stettin D.⸗A. Zolls. Vorp. 20 J).
	        
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