Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Abstellung von Zollmißbräuchen. 
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zollung zu Gartz und zu Stettin war unzweifelhaft nach der öfters 
bestätigten pommerschen Zollverfassung und dem Rezeß von 1699 un— 
gerechtfertigt. Die Kammer bemühte sich ernstlich, den wahren Tat— 
bestand festzustellen, was allerdings recht mühselig war, denn in den 
Alten des schwedischen Regierungsarchivs fanden sich keine positiven 
Nachrichten, die Zollrollen waren dunkel, und die Observanz war 
durch die Willkür der Zöllner „dubiös“ geworden. So konnte sie 
est erheblich später einen zusammenfassenden Bericht einsenden.) 
Darüber wurde auf Befehl des Königs im Generaldirektorium eine 
Konferenz von Mitgliedern der kurmärkischen, neumärkischen und 
bommerschen Kammer abgehalten und auf Grund dieser Beratung eine 
Entscheidung über alle Punkte gegeben.) 
Darin wurde endlich wieder unumwunden zugestanden, daß alle 
Güter, ob Bürgergut oder fremd,) nur einmal verzollt werden sollten, 
wenn sie die Oder hinauf gingen, zu Stettin, die abwärtsgehenden zu 
Hartz, auch zu Lande nur einmal beim Ausgang wie beim Eingang 
in Vorpommern. Zwar stellte der Gartzer Zollpächter vor, er werde 
nun 2/, seiner Einnahme verlieren, denn 1722 sei von den aufwärts 
geschifften Gütern 8941,, von den abwärts geschifften nur 407 Tlr. 
doll eingenommen worden. Doch wurde es bei der neuen Anordnung 
gelassen in der Annahme, daß durch Verbesserung des Oderhandels 
dieser wie auch die anderen Zölle eher verbessert als vermindert würden.) 
Daher sollten nun auch die Zollrollen zu Stettin und Gartz gleich 
gemacht werden, obwohl die Kammer beantragt hätte, daß die höheren 
Garter Sätze erhalten blieben, und daß nur einige lediglich auf 
hservanz gegründete Sätze revidiert würden. In der Begtündung 
„weil ... auch viele Sätze in odium der kurmärkischen Kommerzien 
bon denen Schweden sehr hoch gemachet worden,“ ist ausgedrückt, daß 
nan endlich mit den handelsfeindlichen Überresten aus der Zeit der 
Feindschaft zwischen Brandenburg und Pommern aufräumen wollte. 
Ferner wurde bestimmt: Was see⸗ und stromwärts einkommend ver⸗ 
— — — 
) Bericht vom 29. August 1724. 
) Konferenz vom 26. September 1724, Kgl. Resolution vom 2. Oktober 1724 
sbschr. guz. Creutz, Fuchßz, Stadt Stettin V, 1, 190). 
) Deklaration vom 10. Januar 1726 fügt hinzu, daß nicht nur Stettiner 
Baren, sondern auch Landeszuwachs und Viktualien darunter zu verstehen seien. 
) Reskript an die pommersche Kammer 27. November 1724. 
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