Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verlust der Stettiner Handelsbegünstigungen. 567 
den Seehandel der Stettiner schwer geschädigt. Es verhielt sich damit 
olgendermaßen.i) 
Durch den Vergleich zu Odense, 25. Juli 1560, war im Sund 
and Belt den Bürgerkaufleuten der hansischen Ostseestädte, zu denen 
königsberg, Kolberg und Stettin rechneten, und durch den Vertrag von 
Brömsebro 1645 allen pommerschen Städten folgende Vorzugsbehandlung 
zugesichert: vom Schiff ein Rosenobel (— 4 Thr.) und Schreib⸗ und 
Tonnengeld, eigen Gut auf eigenem Schiff frei, anderes Gut aus wen— 
dischen und osterschen Hansestädten 1 Rosenobel, aber Wein, Kupfer 
und nicht hansestädtisches Gut tarifmäßige Sätze. Nachdem Schweden 
durch die Friedensschlüsse von Roeskilde 1668 und Kopenhagen 1660 
die völlige Freiheit von Zoll und Visitation im Sund und Belt er—⸗ 
langt, waren nicht nur vorpommersche Waren und Söchiffe zollfrei, 
jondern auch unfreie, z. B. holländische Ladegüter auf pommerschen 
Schiffen, so daß die dortigen Schiffer höhere Frachten bedingen konnten 
als unfreie. 
Bei den Verhandlungen mit Dänemark über die Teilung von 
Schwedisch Pommern 1715 sah Ilgen scharf dahin, daß man den 
dänischen Bemühungen, die Rechte der vorpommerschen Städte wieder 
zu beseitigen, nicht nachgebe. Aber bei einem Gastmahl im Feldlager 
vor Stralsund gab Friedrich Wilhelm in Abwesenheit Ilgens seine 
Unterschrift unter einen ihm nach dem Essen vorgelegten Vertrag?), 
in dem es heißt (Art. 2): Wegen der Zollfreiheit, deren die Stettiner 
u. a. vorpommerschen Untertanen in schwedischen Zeiten kraft der Friedens⸗ 
chlüsse von Kopenhagen und Rothschild genossen, ist verglichen, daß ... 
elbige mit dem Zoll und anderen Auflagen im Sund und Belt anders 
und weiter nicht als die dänischen Untertanen belegt werden sollen. 
Es war eine regelrechte Übertölpelung, denn die Dänen waren zoll— 
vflichtig (mit 117,0,5), und man hatte so nicht einmal die Vorzugs— 
rechte erhalten, die Holland, Frankreich, Spanien und Großbritamien 
im 17. Jahrhundert erlangt hatten und die jetzt auch Rußland und 
Schweden beim Verlust seiner Freiheit 1720 erhielt, nämlich ermäßigten 
—X 10/0, Freiheit vom Rosenobel-Geld und von der Visitation. 
Preußen ließ, um das Versäumte wieder zu gewinnen, im Frieden 
rit Schweden vom 21. Januar 1720 ausdrücklich aufnehmen, daß 
V Bol. auch H. Scherer, Der Sundzoll. Berlin 1845. 
) vom 18. Dezember 1715. Gedr. in Loewe, Staatsverträge Nr. 31.
	        
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