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Fünfter Teil.
mark große Faktoreien mit Halleschem Salz angelegt waren, wo sie
ihr Salz viel bequemer bekommen und auch ihr Getreide an Lands—
berger Kaufleute los werden konnten. Dann wurden auch zu Greifen⸗
hagen, Stargard und Kolbatz Faktoreien angelegt und hier Hallesches
Salz zu demselben Preise wie das Stettiner verkauft, Einfuhr und
Konsum von Stettiner und Kolberger Salz aber für Hinterpommern
verboten.) Endlich wurde auch das Stettiner Salz für den preußisch
gewordenen Teil von Vorpommern gleich nach dessen endgültiger
Übernahme (vom 1. Mai 1720 an) verboten, und trotz verschiedener
Vorstellungen Lettows wollte der König davon nicht abgehen. Auch
als das Generalkommissariat (27. März 1720) vorstellte, daß Salz
neben Wein die wichtigste Retourladung des westlichen Seehandels
sei.) da Zucker, Südfrüchte und Gewürz keine vollen Frachten ab—
gäben, und daß so dieser ganze Handel sehr geschwächt werden würde,
resolvierte der König: „Was Wir fabriciren, sollen nit hohlen, ist
Saltz des Landes Herrn Regale.“ Mehr war nicht zu erreichen,
als daß 27. Januar 1721 die Einbringung des Franz- und Boysalzes
für die Beibehaltung des Stettiner Handels mit Schwedisch-Pommern
und Mecklenburg, aber nur für diese auswärtigen Länder, erlaubt
wurde.
Auch eine wichtige Ausfuhrware wurde entzogen, indem zum
Besten der inländischen Manufakturiers resolviert wurde, daß keine
Wolle seewärts „bei Hangen“ ausgeführt werden solle. Die Anfrage,
ob wenigstens die in Vorpommern fallende sehr grobhaarige und für
Manufakturen“ kaum verwendbare Wolle auf Spezialpässe seewärts
auszuführen den Stettinern verstattet werden könne, wurde abschlägig
beschieden.) Nur Handel und Ausfuhr fremder Wolle blieb nach
wie vor frei. Doch sollten „diejenige Pntrepreneurs, so Wollen-
webereien anlegen und die Manufakturen zu poussiren suchen, aller
hand Douceurs zu gewarten haben und in allen nur angehenden
Dingen favorisiert werden.“) Das war für die Stettiner, die an
die preußische Manufakturvolitik erst noch gewöhnt werden mußten,
) Reg.⸗Patent vom 5. Juli 1718 (Quickmann 1072).
) Im Stettiner Lizent sind 17651151721 10857 Ril, für Salz eingekommen.
) Gutachten vom 27. März 1720, Kgl. Marginal: „nein soll im Lande
bleiben“.
9) Resolution vom 27. Januar 1721 (Stetuin K.⸗A. Tit. 12 Nr. 7).