Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
mark große Faktoreien mit Halleschem Salz angelegt waren, wo sie 
ihr Salz viel bequemer bekommen und auch ihr Getreide an Lands— 
berger Kaufleute los werden konnten. Dann wurden auch zu Greifen⸗ 
hagen, Stargard und Kolbatz Faktoreien angelegt und hier Hallesches 
Salz zu demselben Preise wie das Stettiner verkauft, Einfuhr und 
Konsum von Stettiner und Kolberger Salz aber für Hinterpommern 
verboten.) Endlich wurde auch das Stettiner Salz für den preußisch 
gewordenen Teil von Vorpommern gleich nach dessen endgültiger 
Übernahme (vom 1. Mai 1720 an) verboten, und trotz verschiedener 
Vorstellungen Lettows wollte der König davon nicht abgehen. Auch 
als das Generalkommissariat (27. März 1720) vorstellte, daß Salz 
neben Wein die wichtigste Retourladung des westlichen Seehandels 
sei.) da Zucker, Südfrüchte und Gewürz keine vollen Frachten ab— 
gäben, und daß so dieser ganze Handel sehr geschwächt werden würde, 
resolvierte der König: „Was Wir fabriciren, sollen nit hohlen, ist 
Saltz des Landes Herrn Regale.“ Mehr war nicht zu erreichen, 
als daß 27. Januar 1721 die Einbringung des Franz- und Boysalzes 
für die Beibehaltung des Stettiner Handels mit Schwedisch-Pommern 
und Mecklenburg, aber nur für diese auswärtigen Länder, erlaubt 
wurde. 
Auch eine wichtige Ausfuhrware wurde entzogen, indem zum 
Besten der inländischen Manufakturiers resolviert wurde, daß keine 
Wolle seewärts „bei Hangen“ ausgeführt werden solle. Die Anfrage, 
ob wenigstens die in Vorpommern fallende sehr grobhaarige und für 
Manufakturen“ kaum verwendbare Wolle auf Spezialpässe seewärts 
auszuführen den Stettinern verstattet werden könne, wurde abschlägig 
beschieden.) Nur Handel und Ausfuhr fremder Wolle blieb nach 
wie vor frei. Doch sollten „diejenige Pntrepreneurs, so Wollen- 
webereien anlegen und die Manufakturen zu poussiren suchen, aller 
hand Douceurs zu gewarten haben und in allen nur angehenden 
Dingen favorisiert werden.“) Das war für die Stettiner, die an 
die preußische Manufakturvolitik erst noch gewöhnt werden mußten, 
) Reg.⸗Patent vom 5. Juli 1718 (Quickmann 1072). 
) Im Stettiner Lizent sind 17651151721 10857 Ril, für Salz eingekommen. 
) Gutachten vom 27. März 1720, Kgl. Marginal: „nein soll im Lande 
bleiben“. 
9) Resolution vom 27. Januar 1721 (Stetuin K.⸗A. Tit. 12 Nr. 7).
	        
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