Untersuchung der Niederlagsrechte. 575
Erhebungen war, daß Hille beauftragt wurde,) mit Magistrat und
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keit ohne Prägravation der Handelsleute aus Schlesien und Hamburg
zum Besten des Publici und Unseres Interesses wiederherzustellen und
von den Frankfurtern in Müllrose zu exerzieren sei.
Die Stettiner blieben inzwischen trotz der obigen Verordnungen
bei ihrer Gerechtigkeit, nur daß sie die Durchfuhr des Halleschen
Salzes zugeben mußten und die Vorbeischiffung von Getreide, das
der König zur Versorgung der Untertanen aus Preußen kommen ließ.
Doch meinten sie, das letztere hätte auch ohne Nachteil der Nieder⸗
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in Verbindung gesetzt hätte, um durch sie gegen billigen Profit das
Korn zu erhalten. So aber möchten wohl von Partikulierleuten viele
unnötige und der Stadtgerechtigkeit zuwiderlaufende Dinge mit unter—
laufen.
Auch als August der Starke bei einer Teuerung in Sachsen?)
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passierung nicht zu gestatten, sondern Anweisung zu tun, daß das
Korn ausgeschifft und verkauft werde; wenn in Sachsen Mangel sei.
lönnten sie selbst genug von auswärts kommen lassen. Dem Magistrat
wurde darauf befohlen, eine Kopie des Privilegs de non praetor-
davigando einzusenden und eine deutliche Idee von der ganzen Historie
diees Werks und ihren darauf sich gründenden Gerechtsamen beizu⸗
fügen. Ferner sollte er berichten — und das traf den entscheidenden
Punlt — ob auch in Stettin genugsam begüterte Leute wohnten, die
den dort ankommenden und zur Durchfahrt bestimmten Schiffen ihre
Waren abnehmen und abzukaufen vermögend seien, so daß man Fremden
die Vorbeifchiffung nicht zu konzedieren brauche. Da die Stettiner
ihre Privilegien und die historische Begründung ihrer Ansprüche als⸗
bald beibrachten und auch die letzte Frage bejahten,“) so wurden die
Gubener Supplikanten angewiesen, mit einem Stettiner Kaufmann sich
9) 12. September 1719 (Ebda).
) Vgl. oben S. 476, 477, 480.
) Supplik des Magistrats vom 5. Januar, Resolution vom 12. Januar
rd (Ausf. ggz. Grumbkow); Bericht des Magistrats 27. Januar 1720 (Stadt
Stetün VI, 18, 158).