Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
zu einigen, daß er ihnen das nötige Getreide von Danzig kommen 
lasse und verkaufe, da man bedenklich finde, wider den klaren Inhalt 
des alten Stettiner Privilegs die Vorbeischiffung zu erlauben. Auf 
das inständige Ansuchen des noch zu Stettin befindlichen sächsischen 
Kommissars aber wurde General von Borcke angewiesen, dahin zu 
wirken, daß Magistrat und Kaufmannschaft wegen der Niederlage gut⸗ 
willig nachgäben und zuließen, daß jener gegen Erlegung der gewöhn⸗ 
lichen Imposten drei Schiffe dort miete und damit Korn von Danzig 
kommen lasse.) Borcke hat dann auch ohne ihr Eimwverständnis nach— 
gegeben, daß 600 Last Korn in die sächsischen Lande abgeführt wurden, 
der Stettiner Magistrat aber schrieb an den König in Polen, er möge 
mit ihren Kaufleuten über Beschaffung des Korns akkordieren.?) 
Inzwischen waren diese und die übrigen Stettiner Handels⸗ 
angelegenheiten in allgemeinere Erwägung gezogen worden. General 
v. Borcke hatte selbst im März 1720 ein großes Memorial der 
Stettiner Kaufmannschaft überreicht, worin aufgezählt war, was die 
Stettinsche Handlung bei fürstlichen und schwedischen Zeiten für Frei 
heiten genossen, und wodurch sie jetzt gegen vorher graviert werde. 
Es handelt sich da um die Sundzollfreiheit, die Lizent-Freiheit für 
Cravelschiffe und für Fisch- und Fettwaren, die Bedrückungen des 
Korn⸗, Salz⸗, Woll- und Eisenhandels; es kam hinzu die Bitte, den 
polnischen Warthehandel wiederherzustellen und die Stadt gegen alle 
Turbation des Niederlagsrechts und die Anrichtung neuer Schiffs⸗ 
stätten zu schützen. 
Die Angelegenheit wurde ihrer Wichtigkeit entsprechend eingehend 
verhandelt.s) Wegen der Niederlagsgerechtigkeit pflichtete der Konig 
vollkommen der Meinung des Generalkommissariats bei:“) daß in 
Stettin ebenso wie in Königsberg keinem Ausländer mit Ausländern 
zu handeln verstattet werde, sondern diesen gegenüber die Stettiner 
2) Kgl. Resolutionen vom 29. Februar und 18. März 1720 (Gen.-Dir. 
Pommern, Stadt Stettin, Handl.⸗S. 1). 
25. März 1720 (Stadt Stettin VI, 18, 158). 
9) Stettin K.A. Tit. 12 Kommerzien-S. Nr. 7. 27. März Gutachten des 
Generalkomissariats, 18. April Resolution an Borcke, alles mit den Kaufleuten genau 
zu überlegen und die Gutachten darüber einzusenden. 
2) Kgl. Marginal: „Commis hat recht.“ Vgl. auch Reskript vom 10. Dezember 
1720 (Attenstück 38).
	        
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