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Fünfter Teil.
zu einigen, daß er ihnen das nötige Getreide von Danzig kommen
lasse und verkaufe, da man bedenklich finde, wider den klaren Inhalt
des alten Stettiner Privilegs die Vorbeischiffung zu erlauben. Auf
das inständige Ansuchen des noch zu Stettin befindlichen sächsischen
Kommissars aber wurde General von Borcke angewiesen, dahin zu
wirken, daß Magistrat und Kaufmannschaft wegen der Niederlage gut⸗
willig nachgäben und zuließen, daß jener gegen Erlegung der gewöhn⸗
lichen Imposten drei Schiffe dort miete und damit Korn von Danzig
kommen lasse.) Borcke hat dann auch ohne ihr Eimwverständnis nach—
gegeben, daß 600 Last Korn in die sächsischen Lande abgeführt wurden,
der Stettiner Magistrat aber schrieb an den König in Polen, er möge
mit ihren Kaufleuten über Beschaffung des Korns akkordieren.?)
Inzwischen waren diese und die übrigen Stettiner Handels⸗
angelegenheiten in allgemeinere Erwägung gezogen worden. General
v. Borcke hatte selbst im März 1720 ein großes Memorial der
Stettiner Kaufmannschaft überreicht, worin aufgezählt war, was die
Stettinsche Handlung bei fürstlichen und schwedischen Zeiten für Frei
heiten genossen, und wodurch sie jetzt gegen vorher graviert werde.
Es handelt sich da um die Sundzollfreiheit, die Lizent-Freiheit für
Cravelschiffe und für Fisch- und Fettwaren, die Bedrückungen des
Korn⸗, Salz⸗, Woll- und Eisenhandels; es kam hinzu die Bitte, den
polnischen Warthehandel wiederherzustellen und die Stadt gegen alle
Turbation des Niederlagsrechts und die Anrichtung neuer Schiffs⸗
stätten zu schützen.
Die Angelegenheit wurde ihrer Wichtigkeit entsprechend eingehend
verhandelt.s) Wegen der Niederlagsgerechtigkeit pflichtete der Konig
vollkommen der Meinung des Generalkommissariats bei:“) daß in
Stettin ebenso wie in Königsberg keinem Ausländer mit Ausländern
zu handeln verstattet werde, sondern diesen gegenüber die Stettiner
2) Kgl. Resolutionen vom 29. Februar und 18. März 1720 (Gen.-Dir.
Pommern, Stadt Stettin, Handl.⸗S. 1).
25. März 1720 (Stadt Stettin VI, 18, 158).
9) Stettin K.A. Tit. 12 Kommerzien-S. Nr. 7. 27. März Gutachten des
Generalkomissariats, 18. April Resolution an Borcke, alles mit den Kaufleuten genau
zu überlegen und die Gutachten darüber einzusenden.
2) Kgl. Marginal: „Commis hat recht.“ Vgl. auch Reskript vom 10. Dezember
1720 (Attenstück 38).