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Handelspolitische Neuerungen.
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Eine andere Bewandtnis hatte es mit den Wollenwaren: da
Wolle nach dem Tarif vom Juni 1722 zollfrei war, wurden die
neumärkischen Wollfabrikate mit einem geringen Zoll — Friese 2,
breit Tuch 1, schmal Tuch, Boy, Raschee! / Gr. das Stück — belegt.
Sie wurden nur nach der Fabrikation (bei der Walke) verzollt
— wie bei der Akzise — und mit einem Stempel versehen, auf
den hin sie weiter zollfrei blieben. Ein Vorschlag der Kammer,
inländische Tuche und Zeuge auch auf den Märkten zu verzollen.
wurde rund abgelehnt; es sollte da nur Pferdezoll gefordert werden,
und es sei vielmehr billig, für den Weiterverkauf neumärkischer Tuche
noch Prämien zu geben.)
Auch in anderen Dingen trat bei der Abfassung der Akzise—
standpunkt hervor. So dachte man die Großhändler vor den
Detaillisten zu benefizieren, die außer Landes verhandelten Waren
vor den darin bleibenden, doch unterblieb dies noch. Nur für
Blei und Zinn wurden besondere Großhandelssätze bestimmt, von
denen aber allein der letztere eine Vergünstigung darstellte.?)
Im kaufmännischen Handel wurde einer Ware besondere Für—
sorge geschenkt. Seit etwa 20 Jahren war der Handel mit Lein—
samen aus den baltischen Ländern nach Schlesien auf die Oder
über Stettin gezogen worden; die sonst übliche Landbeförderung
durch Polen war zwar wohlfeiler und bot den großen Vorteil vor
der Wasserfracht, daß dieser erst im Spätherbst einsetzende Trans—
port nicht durch den Winterfrost gestört wurde, aber er war durch
die Kriegsunruhen in Polen gelegt worden. Es kam also darauf
an, ihn auf der Oder festzuhalten, sei es durch Ermäßigung der
dortigen Imposten oder durch Erhöhung der preußischen Zölle auf
den Landhandel. Die neumärkische Kammer hatte daher den Zoll
von 1 Gr. 41,0 Pf. pro Scheffel heruntergesetzt auf 2140 Gr. pro
Tonne, auf Bitten des Kaufmanns Matthiaß ermäßiate ihn das
Generaldirektorium auf 2 Gr.
Das neumärkische Zollwesen blieb übrigens ganz in seiner
vom kurmärkischen abweichenden Gestaltung. So war in der Kur—
mark alles zollfrei. was keine Zollstätte berührte oder nicht aus
y Resolution vom 3. Januar 1724 (Pommern, Zolls. 9).
2) Zentner Blei 22/, Zinn 62/, Gr.: im Großhandel 1 Schiffpfund oder
3 Zir. Blei 8, Zinn 91 Gr.