Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Handelspolitische Neuerungen. 
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Eine andere Bewandtnis hatte es mit den Wollenwaren: da 
Wolle nach dem Tarif vom Juni 1722 zollfrei war, wurden die 
neumärkischen Wollfabrikate mit einem geringen Zoll — Friese 2, 
breit Tuch 1, schmal Tuch, Boy, Raschee! / Gr. das Stück — belegt. 
Sie wurden nur nach der Fabrikation (bei der Walke) verzollt 
— wie bei der Akzise — und mit einem Stempel versehen, auf 
den hin sie weiter zollfrei blieben. Ein Vorschlag der Kammer, 
inländische Tuche und Zeuge auch auf den Märkten zu verzollen. 
wurde rund abgelehnt; es sollte da nur Pferdezoll gefordert werden, 
und es sei vielmehr billig, für den Weiterverkauf neumärkischer Tuche 
noch Prämien zu geben.) 
Auch in anderen Dingen trat bei der Abfassung der Akzise— 
standpunkt hervor. So dachte man die Großhändler vor den 
Detaillisten zu benefizieren, die außer Landes verhandelten Waren 
vor den darin bleibenden, doch unterblieb dies noch. Nur für 
Blei und Zinn wurden besondere Großhandelssätze bestimmt, von 
denen aber allein der letztere eine Vergünstigung darstellte.?) 
Im kaufmännischen Handel wurde einer Ware besondere Für— 
sorge geschenkt. Seit etwa 20 Jahren war der Handel mit Lein— 
samen aus den baltischen Ländern nach Schlesien auf die Oder 
über Stettin gezogen worden; die sonst übliche Landbeförderung 
durch Polen war zwar wohlfeiler und bot den großen Vorteil vor 
der Wasserfracht, daß dieser erst im Spätherbst einsetzende Trans— 
port nicht durch den Winterfrost gestört wurde, aber er war durch 
die Kriegsunruhen in Polen gelegt worden. Es kam also darauf 
an, ihn auf der Oder festzuhalten, sei es durch Ermäßigung der 
dortigen Imposten oder durch Erhöhung der preußischen Zölle auf 
den Landhandel. Die neumärkische Kammer hatte daher den Zoll 
von 1 Gr. 41,0 Pf. pro Scheffel heruntergesetzt auf 2140 Gr. pro 
Tonne, auf Bitten des Kaufmanns Matthiaß ermäßiate ihn das 
Generaldirektorium auf 2 Gr. 
Das neumärkische Zollwesen blieb übrigens ganz in seiner 
vom kurmärkischen abweichenden Gestaltung. So war in der Kur— 
mark alles zollfrei. was keine Zollstätte berührte oder nicht aus 
y Resolution vom 3. Januar 1724 (Pommern, Zolls. 9). 
2) Zentner Blei 22/, Zinn 62/, Gr.: im Großhandel 1 Schiffpfund oder 
3 Zir. Blei 8, Zinn 91 Gr.
	        
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