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Fünfter Teil.
einem ganz neuen Kommerz und Debit in Brandenburg und Schlesien
um so eher zufrieden sein, da sie sonst wie bisher von solcher Handlung
gar nichts gewinnen und den künftigen Vorteil von mehr Handel und
Wandel überhaupt nicht genießen würden. Sie sollten binnen drei Wochen
eine Resolution einsenden, ob sie den Berliner Kaufleuten und Materia—
listen ihre aus Holland oder England verschriebenen Waren gegen
gleiche Speditonsprovision, wie zu Berlin üblich, passieren lassen
oder wieviel sie an Niederlagsgebühr verlangen wollten.
Den Städten wurde noch nach Abreise der Deputierten eine könig⸗
liche Resolution?) zugesandt: Der Vorschlag wegen Poassierung der
Niederlage sei nur ad referendum gegeben, sie sollten es zu Hause
reiflich überlegen. Der König wolle ihnen eine Nahrung, so sie vor⸗
hin aus den Residenzen nie gehabt, beilegen, erwarte aber, daß sie
nach allen dabei vorkommenden Umständen so viel eher eine Seiner
Maiestät gefällige Resolution einsenden werden.
Die Frankfurter Kaufmannschafts) lenkte nun ein, die Absicht
des Königs müsse aber mit Konservation ihrer Privilegien durchgeführt
werden. Die Freiheit des Vorbeischiffens könne durch einen freien
Vertrag zwischen Stettin. Frankfurt und Berlin ausgemacht, und von
diesen eine Sozietät aufgerichtet werden, damit Schlesien und Schweden
nicht ein gleiches prätendierten. Sie machten aber zur Bedingung,
daß die Umladung und damit ein Schatten des Stapelrechts bleiben
müsse; dadurch würden auch allerlei Unterschleife verhindert, die
Konsumtion und die Schiffergilde erhalten werden, andernfalls könnten
die Schlesier sie von der Fahrt nach Stettin verdrängen, denn sie
hätten billigeres Gesinde und könnten niedrigere Fracht nehmen. In
Berlin werde ja auch umgeladen. Ferner müsse die Spedition durch
Frankfurter Faktoren geschehen, und die Höhung wenigstens der außer
Landes gehenden Heringe bleiben, weil sich die Auswärtigen schon
an die Zeichen gewöhnt hätten. Den Breslauern müßte die Handlung
über Hamburg durch eine Handlungsakzise in Berlin oder einen Lizent
im Neuen Graben oder ein höheres Schleusengeld erschwert werden.
) Ein Faß von 20—30 Ztr., ein Packen Fisch u. a. von 6 Schyfd. eine
Kiste Waren 12 Gr., ein Pack englisches Kalb- oder Sohlleder, ein Orhoft Wein
oder Branntwein 6, ein Schpfd. oder Tonne Hering, Tran und sonstige Waren,
ein Block Zinn 2, eine Molde Blei J1 Gr.
2) Vom 13. Mat (Abschr. v. Grumbkow, Stadt Frankfurt III, 144, 1)
) Eingabe vom 21. Mai 1722 (Abschr. Ebda.).