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Erster Teil.
einem Zolldistrikk in den anderen ging; in der Neumark dagegen
mußte alles verzollt werden, was nur vertauscht oder verkauft
wurde. Nach einem Kammerdekret vom 16. Mai 1666 sollte nur
frei bleiben, was an Vieh, Viktualien oder Waren innerhalb eines
Ortes und nur zur Hausnotdurft, nicht zum Handel gekauft wurde,
alles aber was außerhalb des Orts oder nur in einem anderen
GBericht erhandelt wurde, mußte verzollt werden.) Dieser sog.
Konsumtionszoll, von dem nach Zollpatent vom 18. Mai 1670
nur die Eximierten und Königl. Bedienten frei waren, wurde unterm
18. Februar 1724 neu bestätigt, da nach Vorstellung der Kammer
einige kleine Zölle schon nach diesem Fuße verpachtet waren.
Grundsätzlich hatte sich die Kammer zunächst dahin geäußert,
daß der Zoll seiner Natur nach nur von Sachen, die zum Wieder⸗
verkauf, nicht bloß zu Konfumtion und Gebrauch erhandelt wurden,
und nicht vom Konsumenten erhoben werden müsse. Holz und
Baumaterialien für Bauten und Reparaturen der Städter und
Immediat⸗Untertanen sollten frei bleiben.
Eine Eigentümlichkeit der neumärkischen Zollgesetze von 1660
und 1724 ist auch, daß hier der Verkehr aus und nach den Nachbar—
gebieten an bestimmte Ein- und Ausfuhrplätze, nämlich Hauptzoll—
ämter, gebunden wurde. Verboten war die Durchfahrt über Zantoch,
Friedrichsdorf, Neuendorf, 1660 auch Fürstenau, desgleichen 1724
das Übersetzen bei Piese, Güstebiese, Kienitz, Blessin, Detscher,
Ortwig und anderen durch Tafeln als Schlupfwinkel bezeichneten
Orten. Auf der Reise nach Frankfurt durften die Kaufleute und
Juden aus den neumärkischen Städten nur über Küstrin, nicht durchs
Sternbergsche gehen (1724). Für die Einschiffung des Korns auf
Warthe und Oder waren (1660) nur 7 Schiffstätten erlaubt.
4. Das Follwesen in Ostpreußen.
In Preußen war der Lizenttarif seit 1692 nicht mehr revidiert
worden, obwohl er alljährlich geprüft und nach dem jeweiligen
Preisstande eingerichtet werden sollte. Erst 1711 wurde im Auf—
y Obwohl nach Rezeß von 1611 auch für Rindvieh, das Bauern in be—
nachbarten Orten zu ihrer Notdurft kauften, der alte Zoll aufgehoben war. Die
Freiheit beim Viehkauf zur eigenen Notdurft innerhalb des Ortes war den
Ständen 1572 und 1592 zugesichert worden.