Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Niederlage zum Nachteil gereichen solle, den Berlinern und Frankfurlern 
die Vorbeischiffung in und aus der See nachzugeben mit den ihnen 
eigentümlich zugehörigen Gütern. Doch sollten diese nur nach der 
Nordsee ihre Handlung treiben dürfen, der Handel mit Bergerwaren 
und Isländischem Fisch, sowie der ganze Ostseehandel solle den Stettinern 
vorbehalten bleiben. Ferner wurden folgende Bedingungen gestellt: 
Umladung nur zu Stettin zwischen den beiden Brücken, keine fremden 
Schiffe den Stettinern vorziehen, keine andern als dortige Kaufleute 
zu Kommissionen und Expeditionen gebrauchen, Zahlung von Stadt⸗ 
zulage, Bollwerks-, Krangeld, Messer- und Trägerlohn (wenn solches 
erfordert werde), Wrackepflicht nebst gebräuchlichen Gebühren für alle 
wrackbaren Waren, wie Hering, Klappholz. Zur Vorbeischiffung sollen 
nur berechtigt sein Berliner und Frankfurter Bürger und nur mit 
eigenen Gütern, wobei keine auswärtigen Kompagnons interessiert seien; 
darüber soll jedesmal eine eidliche Zertifikation abgegeben werden. 
Wer überführt wird, trotzdem seinen Namen einem Fremden geliehen 
und dessen Güter mit durchgeschifft zu haben, soll neben sonst ver— 
wirkter Bestrafung des Rechts des Vorbeischiffens verlustig sein. 
Berliner sollen nur Waren für den dortigen Handel vorbeifahren 
dürfen, keine nach Schlesien. 
Dagegen wollten die Stettiner der völlig uneingeschränkten Fahrt 
Frankfurt und Berlin vorbei, ohne allen Aufenthalt, Umladen, Wracke 
und Höhung versichert sein. Als Rekognition für die suspendierte 
Niederlagsgerechtigkeit soll bei jeder Fahrt in Stettin /., in Frank⸗ 
furt und Berlin nur je 1450/0, weil diese Handlung nicht soviel als 
die zur See geführte importiere, entrichtet werden. Der Vertrag soll 
s Jahre dauern. aber wenn die Freiheit von einem Teil zu sehr miß⸗ 
braucht wird oder die Zeitläufe sich ändern, soll jedem freibleiben zu⸗ 
rückzutreten. 
Die Frankfurter bemerkten später dazu: Die Stettiner wollten alles 
an sich reißen und nichts aufgeben, und doch seien ihre eigenen jura 
mehr fundiert als die Stettiner. Aber auch den Frankfurtern wurde 
die verlangte Umladung und Spedition von keiner Seite zugestanden; 
die Berliner bezeichneten es als eine Störung des Handels lediglich 
zum Nutzen einiger wenigen Kaufleute.i) Denn die Oderkähne könnten 
) Teuische und französische combinierte Materialistengilde hiesiger Residenzien, 
Berlin 14. Juli 1722 (Stadt Frankfurt III, 144, 1).
	        
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