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Fünfter Teil.
Niederlage zum Nachteil gereichen solle, den Berlinern und Frankfurlern
die Vorbeischiffung in und aus der See nachzugeben mit den ihnen
eigentümlich zugehörigen Gütern. Doch sollten diese nur nach der
Nordsee ihre Handlung treiben dürfen, der Handel mit Bergerwaren
und Isländischem Fisch, sowie der ganze Ostseehandel solle den Stettinern
vorbehalten bleiben. Ferner wurden folgende Bedingungen gestellt:
Umladung nur zu Stettin zwischen den beiden Brücken, keine fremden
Schiffe den Stettinern vorziehen, keine andern als dortige Kaufleute
zu Kommissionen und Expeditionen gebrauchen, Zahlung von Stadt⸗
zulage, Bollwerks-, Krangeld, Messer- und Trägerlohn (wenn solches
erfordert werde), Wrackepflicht nebst gebräuchlichen Gebühren für alle
wrackbaren Waren, wie Hering, Klappholz. Zur Vorbeischiffung sollen
nur berechtigt sein Berliner und Frankfurter Bürger und nur mit
eigenen Gütern, wobei keine auswärtigen Kompagnons interessiert seien;
darüber soll jedesmal eine eidliche Zertifikation abgegeben werden.
Wer überführt wird, trotzdem seinen Namen einem Fremden geliehen
und dessen Güter mit durchgeschifft zu haben, soll neben sonst ver—
wirkter Bestrafung des Rechts des Vorbeischiffens verlustig sein.
Berliner sollen nur Waren für den dortigen Handel vorbeifahren
dürfen, keine nach Schlesien.
Dagegen wollten die Stettiner der völlig uneingeschränkten Fahrt
Frankfurt und Berlin vorbei, ohne allen Aufenthalt, Umladen, Wracke
und Höhung versichert sein. Als Rekognition für die suspendierte
Niederlagsgerechtigkeit soll bei jeder Fahrt in Stettin /., in Frank⸗
furt und Berlin nur je 1450/0, weil diese Handlung nicht soviel als
die zur See geführte importiere, entrichtet werden. Der Vertrag soll
s Jahre dauern. aber wenn die Freiheit von einem Teil zu sehr miß⸗
braucht wird oder die Zeitläufe sich ändern, soll jedem freibleiben zu⸗
rückzutreten.
Die Frankfurter bemerkten später dazu: Die Stettiner wollten alles
an sich reißen und nichts aufgeben, und doch seien ihre eigenen jura
mehr fundiert als die Stettiner. Aber auch den Frankfurtern wurde
die verlangte Umladung und Spedition von keiner Seite zugestanden;
die Berliner bezeichneten es als eine Störung des Handels lediglich
zum Nutzen einiger wenigen Kaufleute.i) Denn die Oderkähne könnten
) Teuische und französische combinierte Materialistengilde hiesiger Residenzien,
Berlin 14. Juli 1722 (Stadt Frankfurt III, 144, 1).