Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Einwendungen der Stettiner und Frankfurter. 593 
zwischen Stettin und Berlin durchlaufen, die großen Hamburger Ge— 
füße aber könnten nicht weiter hinauf passieren, daher sei deren Um— 
— 
durchschiffen dürfen. Ihnen müsse jedoch das Gleiche zustehen, denn sie 
säen „eines Landesherrn Unterthanen, dahero keiner vor dem andern 
dem publico und commercio zum Nachtheil ein Vorrecht prätendiren 
muß“. Wenn von den beiden anderen Städten einzig auf ihre Interessen 
zielende Projekte gemacht würden, könnten die Pacta nicht zustande 
ommen. Daher möge der König durch seinen Machtspruch die Sache 
entscheiden. denn der Landesherr habe unbeschränkte Gewalt, Stadt⸗ 
rechte zu verleihen und zu ändern; er möge auch die Pacta einrichten, 
wie er es dem Lande am zuträglichsten finde, und sie ändern oder 
aufheben nach Gutfinden. Die Wahl der Schiffe müsse frei bleiben, 
die nach Berlin gehenden Heringstonnen dürften nicht in Frankfurt 
gehöht werden, da es in Berlin geschehe. Die Frankfurter sollten damit 
zufrieden sein, daß ihnen ein Verkehr zuwachsen solle, der vorher nie 
da gewesen sei. Wenn die Schlesier auf dem Neuen Grabenkurs höher 
belastet würden, so würden sie andere Wege wählen, nach Danzig 
oder nach Dresden und Leipzig, wohin sich seit zwei Jahren die 
handlung von hier so sehr gezogen habe, und könnte dann der ganze 
cchlesische Handel verloren gehen. 
Die Frankfurter dagegen besorgten!) den Untergang der Stadt, 
wenn sie nicht das Umladerecht behielten, denn wenn bloßes Vorbei⸗ 
sahren eine Stadt reich mache, müßten auch Fürstenberg und Krossen 
große Handelsstädte sein. Die Kaufmannschaft gab aber doch soweit 
nach, daß sie nur auf dem Umladen der nach Schlesien und andern 
auswärtigen Ländern gehenden Waren bestehen, die immediate 
nach Berlin gehenden Waren aber gegen eine Provision ohne Um⸗ 
—X— lassen wollte.) Sie betonten deutlich den Unterschied 
wischen ihrer, der früher einzigen Handelsstadt im Lande und der 
ils Residenz emporgekommenen Nebenbuhlerin, die keinen Respekt habe 
bor wohlerworbenen Rechten. Die Umladung sei auch keineswegs zu 
— — 
) Stadt Frankfurt an Gen.-Kommissariat, 21. August 1722 (Ebda.). 
J ) In der Verhandlung am 4. Dezember aber wurde diesen nur für die 
eewärts ausgeführten, nicht für die von Stettin kommenden Waren Umladefrei— 
jeit zugestanden. — 
Aeta Borussica. Handels-, Zoll⸗ und Atzisepolitit TR
	        
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