Einwendungen der Stettiner und Frankfurter. 593
zwischen Stettin und Berlin durchlaufen, die großen Hamburger Ge—
füße aber könnten nicht weiter hinauf passieren, daher sei deren Um—
—
durchschiffen dürfen. Ihnen müsse jedoch das Gleiche zustehen, denn sie
säen „eines Landesherrn Unterthanen, dahero keiner vor dem andern
dem publico und commercio zum Nachtheil ein Vorrecht prätendiren
muß“. Wenn von den beiden anderen Städten einzig auf ihre Interessen
zielende Projekte gemacht würden, könnten die Pacta nicht zustande
ommen. Daher möge der König durch seinen Machtspruch die Sache
entscheiden. denn der Landesherr habe unbeschränkte Gewalt, Stadt⸗
rechte zu verleihen und zu ändern; er möge auch die Pacta einrichten,
wie er es dem Lande am zuträglichsten finde, und sie ändern oder
aufheben nach Gutfinden. Die Wahl der Schiffe müsse frei bleiben,
die nach Berlin gehenden Heringstonnen dürften nicht in Frankfurt
gehöht werden, da es in Berlin geschehe. Die Frankfurter sollten damit
zufrieden sein, daß ihnen ein Verkehr zuwachsen solle, der vorher nie
da gewesen sei. Wenn die Schlesier auf dem Neuen Grabenkurs höher
belastet würden, so würden sie andere Wege wählen, nach Danzig
oder nach Dresden und Leipzig, wohin sich seit zwei Jahren die
handlung von hier so sehr gezogen habe, und könnte dann der ganze
cchlesische Handel verloren gehen.
Die Frankfurter dagegen besorgten!) den Untergang der Stadt,
wenn sie nicht das Umladerecht behielten, denn wenn bloßes Vorbei⸗
sahren eine Stadt reich mache, müßten auch Fürstenberg und Krossen
große Handelsstädte sein. Die Kaufmannschaft gab aber doch soweit
nach, daß sie nur auf dem Umladen der nach Schlesien und andern
auswärtigen Ländern gehenden Waren bestehen, die immediate
nach Berlin gehenden Waren aber gegen eine Provision ohne Um⸗
—X— lassen wollte.) Sie betonten deutlich den Unterschied
wischen ihrer, der früher einzigen Handelsstadt im Lande und der
ils Residenz emporgekommenen Nebenbuhlerin, die keinen Respekt habe
bor wohlerworbenen Rechten. Die Umladung sei auch keineswegs zu
— —
) Stadt Frankfurt an Gen.-Kommissariat, 21. August 1722 (Ebda.).
J ) In der Verhandlung am 4. Dezember aber wurde diesen nur für die
eewärts ausgeführten, nicht für die von Stettin kommenden Waren Umladefrei—
jeit zugestanden. —
Aeta Borussica. Handels-, Zoll⸗ und Atzisepolitit TR