Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Stettin vorgenommen werden können, eidliche Zertifikationen sollten 
nicht nötig sein. Nur das hatten sie sofort durch Vorstellung der 
dabei vorkommenden Inkonvenientien erreicht, daß über Errichtung einer 
Sozietät zur Konservation der schlesischen Handlung nach dem Muster 
der ost- und westindischen Kompagnie in Holland nicht weiter ver— 
handelt wurde. Schließlich erinnerten sie Herrn v. Creutz nochmals 
an die Zollremedierung und wurden mit dem Wunsche entlassen, ihre 
Heimgelassenen möchten nicht diffizil sein, den Vergleich zu schließen, 
weil es nur auf einen Versuch ankäme. 
Es verhielt sich wohl so, wie Manitius in der Konferenz aus 
dem Betragen der Stettiner Deputierten vermutet hatte: Stettin wollte 
gezwungen sein, um keine Verantwortung für die Folgen zu tragen. 
Und so ließ es die Stadt ohne Widerspruch geschehen, als das geschah 
was Berlin gefordert hatte, als durch Königlichen Machtspruch ein 
geführt wurde, was zu bewilligen sie sich so heftig gesträubt hatte 
Als ein Versuch auf 4 Jahre, für die Jahre 1723-1726, und un—⸗ 
beschadet den beiden Stapelgerechtigkeiten wurde nun den Kaufleuten, 
Apothekern und Materialisten der drei Städte das ungehinderte Aus— 
und Einführen der ihnen zugehörigen Waren zu Wasser und Land, 
in die Ost- und Nordsee, auf der Oder, der Warthe und dem Neuen 
Graben gestattet.) Die Stettiner behielten den Handel mit Eisen, Lein 
samen und Tran aus der Ostsee als praecipuum, durften aber Frank 
furt damit nicht vorbeipassieren, sonst mit allen anderen Waren; den 
beiden anderen Städten stand es frei, die drei Stapelwaren auf anderem 
Wege als über Stettin, durch den Sund, von Gotenburg oder sonsl 
zu beziehen. 
Die Umladung zu Frankfurt blieb, außer für die Fahrt Steltin— 
Berlin und umgekehrt, doch sollte kein Aufenthalt, etwa durch Mangel 
an Kähnen, entstehen. In Stettin und Frankfurt sollten eingesessene 
Gilde-Kaufleute als Faktors oder Spediteure benutzt, hier auch je 0 
als Rekognition für das Stapelrecht bezahlt und die öffentlichen Stadt— 
onera — Stadtzulage, Bollwerksgeld, Wagezoll, Krangeld in Stettin. 
Zentnergeld und Niederlagszoll in Frankfurt — entrichtet werden. Das 
alles fiel in Berlin fort. Die Kaufleute sollten ihre Güter nach Be 
lieben in einer der drei Städte wracken und höhen lassen, nur aus⸗ 
Rezeh, d. Berlin 8. Januar 1728 (Myl. V, U Sp. 612643.
	        
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