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Fünfter Teil.
Stettin vorgenommen werden können, eidliche Zertifikationen sollten
nicht nötig sein. Nur das hatten sie sofort durch Vorstellung der
dabei vorkommenden Inkonvenientien erreicht, daß über Errichtung einer
Sozietät zur Konservation der schlesischen Handlung nach dem Muster
der ost- und westindischen Kompagnie in Holland nicht weiter ver—
handelt wurde. Schließlich erinnerten sie Herrn v. Creutz nochmals
an die Zollremedierung und wurden mit dem Wunsche entlassen, ihre
Heimgelassenen möchten nicht diffizil sein, den Vergleich zu schließen,
weil es nur auf einen Versuch ankäme.
Es verhielt sich wohl so, wie Manitius in der Konferenz aus
dem Betragen der Stettiner Deputierten vermutet hatte: Stettin wollte
gezwungen sein, um keine Verantwortung für die Folgen zu tragen.
Und so ließ es die Stadt ohne Widerspruch geschehen, als das geschah
was Berlin gefordert hatte, als durch Königlichen Machtspruch ein
geführt wurde, was zu bewilligen sie sich so heftig gesträubt hatte
Als ein Versuch auf 4 Jahre, für die Jahre 1723-1726, und un—⸗
beschadet den beiden Stapelgerechtigkeiten wurde nun den Kaufleuten,
Apothekern und Materialisten der drei Städte das ungehinderte Aus—
und Einführen der ihnen zugehörigen Waren zu Wasser und Land,
in die Ost- und Nordsee, auf der Oder, der Warthe und dem Neuen
Graben gestattet.) Die Stettiner behielten den Handel mit Eisen, Lein
samen und Tran aus der Ostsee als praecipuum, durften aber Frank
furt damit nicht vorbeipassieren, sonst mit allen anderen Waren; den
beiden anderen Städten stand es frei, die drei Stapelwaren auf anderem
Wege als über Stettin, durch den Sund, von Gotenburg oder sonsl
zu beziehen.
Die Umladung zu Frankfurt blieb, außer für die Fahrt Steltin—
Berlin und umgekehrt, doch sollte kein Aufenthalt, etwa durch Mangel
an Kähnen, entstehen. In Stettin und Frankfurt sollten eingesessene
Gilde-Kaufleute als Faktors oder Spediteure benutzt, hier auch je 0
als Rekognition für das Stapelrecht bezahlt und die öffentlichen Stadt—
onera — Stadtzulage, Bollwerksgeld, Wagezoll, Krangeld in Stettin.
Zentnergeld und Niederlagszoll in Frankfurt — entrichtet werden. Das
alles fiel in Berlin fort. Die Kaufleute sollten ihre Güter nach Be
lieben in einer der drei Städte wracken und höhen lassen, nur aus⸗
Rezeh, d. Berlin 8. Januar 1728 (Myl. V, U Sp. 612643.