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Fünfter Teil.
willigt, auch für Franzwein wurde noch einiges heruntergelassene) Es
war allerdings den Stettinern noch nicht genug, sie könnten in Berlin
mit den Hamburgern noch nicht Preis halten, da sie dreimal höhere
Fracht von Bordeaux zahlen müßten. Auch klagten sie, daß die Bres—
lauer trotz der Moderation nach Hamburg zögen, und daß der Herings⸗
handel nur durch eine weitere Verringerung der Oderzölle zu retablieren
sei, aber das wurde verweigert, weil es schiene, als werde der Elbkurs
schon des näheren Weges halber bevorzugt.?)
Im Eisenhandel behielt Berlin den Zug nach Lübeck, auch zog
sich der Handel mit schwedischem Eisen und Kupfer merklich von Stettin
nach Stralsund, das ja als schwedische Stadt darin begünstigt war.
Daher wurde Lizent und Akzise vom Schiffpfund Eisen um weitere
9 Gr. herabgesetzt, und alles schwedische Eisen und Kupfer, das nicht
über preußische Häfen eingeführt wurde, solange mit 250/, impostiert,
bis Schweden sich zu Erhebung gleich hoher Lizenten und Zölle ent⸗
schließen werde. Diese „sehr profitable Entscheidung“ baten die Stettiner
auch auf andere schwedische, über fremde Häfen einkommende Waren
auszudehnen, und dem wurde auch gewillfahrt;?) allerdings soll die
Verordnung nicht ausgeführt und innegehalten worden sein.9)
Wegen l und Tran klagten die Stettiner, die Tonne sei im
Zoll von 6 auf 16 Gr. gesetzt, zudem mache selbst der halbe Lizent
noch 90/, aus. Mit Rücksicht darauf wurde der Zoll auf 6 Gr.
heruntergesetzt.
Mit Gewürz- und Materialwaren behaupteten die Stettiner gegen
die Hamburger nicht aufkommen zu können, selbst als ihnen auch dafür
die Moderation von Lizent und Handlungsakzise auf die Hälfte an⸗
geboten wurde. Ausgenommen seien nur die Waren, die sie direkt
bon den ost- und westindischen Kompagnien in England and Holland
und somit im gleichen Preise wie die Hamburger bekämen. Sie wünschten
3) Kgl. Resol. vom 11. Juni und 10. Juli 1723 (Stadt Stettin V, 1, 106 ))
) Der Heringszoll zu Schwedt war in der Moderation ausgelassen, weil
die Frankfurter davon befreit waren, die Stettiner wünschten nun das gleiche, doch
konnte ihnen das nur für den Fall zugestanden werden, wenn die Kaufleute dar⸗
tun könnten, daß er vorher nie gesordert sei (10. Jull).
).Kgl. Resolutionen vom 11. Juni und 22. Juli 1723 (Ebda.) (tettin,
Ki⸗A., Commi.⸗S. 38). e—
4). Bericht der Kolberger Kaufleute 10. Mai 1733.