Einschränkung des Kornhandels. 603
dieselbe sonst gegen sie gehegt und bei aller Gelegenheit spüren lassen,
ihnen fürs künftige nicht so wie vorhin angedeihen lassen. Die Kauf—
leute ließen sich durch Grumbkows Zureden bewegen, auf 6 Jahre
jährlich 100 Last Roggen, den Scheffel zu 12 Gr. von den Amts⸗
arrendatoren zu entnehmen; sie wollten aber von der Verpflichtung
wieder entbunden sein, als dafür nicht die freie Zufuhr hergestellt,
ondern nur in jedem einzelnen Falle einem Kaufmann, der Korn aus
Polen bringen lassen wollte, ein Paß erteilt wurde. Dem Handel sei
es gerade nötig, daß die Polen ihr Korn frei herbrächten, weil sie
allerhand Waren zurücknähmen, ihnen dagegen sei es sehr beschwerlich
und kostbar, wenn sie das Korn aus Polen abholen lassen sollten.!)
Da aber wider Erwarten die Amtspächter den Vergleich nicht
annehmen wollten, wurde den Stettiner Kaufleuten der Handel mit
fremdem Getreide zum auswärtigen Debit gegen gewöhnliche Akzise
und Lizent wieder verstattet, ohne weitere Bedingung, als daß davon
im Lande nichts konsumiert werde.) Doch sollten die Pässe auf die
Stettiner Kaufleute, nicht auf die polnischen Adligen ausgestellt werden,
damit das von ihnen in Polen gekaufte Getreide nicht zollfrei passieren
möge. Denn die Intention des Königs gehe dahin, die Stettiner
Haufleute als Untertanen zu favorisieren, solle aber nicht den polnischen
Adligen zugute kommen, die froh sein müßten, daß sie ihr Getreide
einigernaßen zu Gelde machen könnten, und sich keiner benetice zu
erfreuen haben müßten.)
Auch den Kolbergern blieb die polnische Zufuhr bcehindert; sie
baten im April 1726 dringend, daß diese Seele des Kommerziums
wiederhergestellt werde, daß die Zollverwalter die mit Korn kommenden
polen nicht aufhalten möchten, daß die bisher bezahlte Akzise vom
polnischen Korn wieder abgenommen, den Polen die freie Zufuhr durch
ein Proclama wieder bekannt gemacht werde.) Die Bornholmer blieben
gleichfalls aus Kolberg fort. seitdem ihnen 1724 die Einfuhr ihres
Hafers verboten worden war.
) Erklärung von Bürgyermeister, Rat und sämtlicher Kaufmannschaft,
17. Juli 1723.
2) Kgl. Resolution, Berlin 8. September 1723 (Abschr. Stettin, Vorpommern
Vents. 481V).
)) Gleichzeitige Restripte an Gen. v. Borcke und die neumärkische Kr.- und
Do Kammer.
) Stettin K.⸗A. Lizents. Hp. Kolberg 88 b.