Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Einschränkung des Kornhandels. 603 
dieselbe sonst gegen sie gehegt und bei aller Gelegenheit spüren lassen, 
ihnen fürs künftige nicht so wie vorhin angedeihen lassen. Die Kauf— 
leute ließen sich durch Grumbkows Zureden bewegen, auf 6 Jahre 
jährlich 100 Last Roggen, den Scheffel zu 12 Gr. von den Amts⸗ 
arrendatoren zu entnehmen; sie wollten aber von der Verpflichtung 
wieder entbunden sein, als dafür nicht die freie Zufuhr hergestellt, 
ondern nur in jedem einzelnen Falle einem Kaufmann, der Korn aus 
Polen bringen lassen wollte, ein Paß erteilt wurde. Dem Handel sei 
es gerade nötig, daß die Polen ihr Korn frei herbrächten, weil sie 
allerhand Waren zurücknähmen, ihnen dagegen sei es sehr beschwerlich 
und kostbar, wenn sie das Korn aus Polen abholen lassen sollten.!) 
Da aber wider Erwarten die Amtspächter den Vergleich nicht 
annehmen wollten, wurde den Stettiner Kaufleuten der Handel mit 
fremdem Getreide zum auswärtigen Debit gegen gewöhnliche Akzise 
und Lizent wieder verstattet, ohne weitere Bedingung, als daß davon 
im Lande nichts konsumiert werde.) Doch sollten die Pässe auf die 
Stettiner Kaufleute, nicht auf die polnischen Adligen ausgestellt werden, 
damit das von ihnen in Polen gekaufte Getreide nicht zollfrei passieren 
möge. Denn die Intention des Königs gehe dahin, die Stettiner 
Haufleute als Untertanen zu favorisieren, solle aber nicht den polnischen 
Adligen zugute kommen, die froh sein müßten, daß sie ihr Getreide 
einigernaßen zu Gelde machen könnten, und sich keiner benetice zu 
erfreuen haben müßten.) 
Auch den Kolbergern blieb die polnische Zufuhr bcehindert; sie 
baten im April 1726 dringend, daß diese Seele des Kommerziums 
wiederhergestellt werde, daß die Zollverwalter die mit Korn kommenden 
polen nicht aufhalten möchten, daß die bisher bezahlte Akzise vom 
polnischen Korn wieder abgenommen, den Polen die freie Zufuhr durch 
ein Proclama wieder bekannt gemacht werde.) Die Bornholmer blieben 
gleichfalls aus Kolberg fort. seitdem ihnen 1724 die Einfuhr ihres 
Hafers verboten worden war. 
) Erklärung von Bürgyermeister, Rat und sämtlicher Kaufmannschaft, 
17. Juli 1723. 
2) Kgl. Resolution, Berlin 8. September 1723 (Abschr. Stettin, Vorpommern 
Vents. 481V). 
)) Gleichzeitige Restripte an Gen. v. Borcke und die neumärkische Kr.- und 
Do Kammer. 
) Stettin K.⸗A. Lizents. Hp. Kolberg 88 b.
	        
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