306
Fünfter Teil.
daß sie unterwegs nichts davon verkauften, sondern stets einen Schein
von dem Kolberger Kaufmann, der es an sich gekauft, bringen sollten
Als König August im Frühjahr 1728 in Berlin weilte, beklagten
sich die polnischen Minister dort, daß die Schiffahrt auf der Oder
und Warthe wider die Pakten von 1618 von preußischer Seite eine
Zeither merklich behindert und beschränkt worden sei. Die preußischen
Minister wollten davon nichts wissen, außer daß der König aus eigener
Bewegung seinen Untertanen, wenn sie fremdes Getreide zur Konsum⸗
tion kauften, eine Akzise von 8 Gr. vom Scheffel auferlegt habe, was
jedoch eine innere Angelegenheit sei. Indessen stellte auch die neu⸗
märkische Kammer zweimal vor, daß die freie Schiffahrt unumgäng⸗
lich notwendig sei, und im folgenden Jahre wurde in der Tat auf
eine Anfrage entschieden,) daß ein polnischer Adliger für Durchfuhr
seines Getreides nur die vertragsmäßigen 8 Gr. von der Last zahlen
solle. Einige Jahre später aber lag diese Schiffahrt wieder gänzlich
still, und es verlangte ebenso wenig ein Pole nach Stettin zu gehen,
als ein Stettiner Kaufmann in Polen Getreide erhandeln konnte, so
daß vom ganzen polnischen Handel auch kein Schatten mehr übrig
war.?) Von dem Verkehr der polnischen Juden nach den Frankfurter
Messen abgesehen blieb nur ein wenig bedeutender Landhandel durch
die Starostei Draheim, wo die Polen zollfrei waren, nach Kolberg,
mit Getreide und schlechten hölzernen Waren hin, Salz zurück. Hille
beantragte 1784 als einziges Mittel, um den polnischen Handel nach
Stettin wieder herzustellen, den neumärkischen Zoll nach der Bestimmung
des Vertrages von Trebisch zu erheben, und zwar allgemein, nicht
nur von Adligen. Da es sich jedoch ergab, daß aus Brandenburg
und Pommern 1731 -83 37 621 Wispel Getreide außer Landes ge⸗
gangen waren, so wurde es für bedenklich gehalten, die Einfuhr des
polnischen Korns zum auswärtigen Debit über Stettin zu verstatten.)
Damit aber war jede Möglichkeit, den Handel mit Polen herzustellen,
ausgeschlossen.
Das Verbot der Einfuhr fremden Getreides soll Demmin als
einer Grenzstadt fast allen Verkehr mit den Benachbarten genommen
1) Reskript an die neumärkische Kammer vom 15. April 1729 (R. 19 n. 77 III).
) Denkschrift Hilles von 1784 (4. B. Getreide-Handelspol. Il, S. 449).
5) Erlaß vom 16. Mai 1735 (Ebda. S. 456).