Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
daß sie unterwegs nichts davon verkauften, sondern stets einen Schein 
von dem Kolberger Kaufmann, der es an sich gekauft, bringen sollten 
Als König August im Frühjahr 1728 in Berlin weilte, beklagten 
sich die polnischen Minister dort, daß die Schiffahrt auf der Oder 
und Warthe wider die Pakten von 1618 von preußischer Seite eine 
Zeither merklich behindert und beschränkt worden sei. Die preußischen 
Minister wollten davon nichts wissen, außer daß der König aus eigener 
Bewegung seinen Untertanen, wenn sie fremdes Getreide zur Konsum⸗ 
tion kauften, eine Akzise von 8 Gr. vom Scheffel auferlegt habe, was 
jedoch eine innere Angelegenheit sei. Indessen stellte auch die neu⸗ 
märkische Kammer zweimal vor, daß die freie Schiffahrt unumgäng⸗ 
lich notwendig sei, und im folgenden Jahre wurde in der Tat auf 
eine Anfrage entschieden,) daß ein polnischer Adliger für Durchfuhr 
seines Getreides nur die vertragsmäßigen 8 Gr. von der Last zahlen 
solle. Einige Jahre später aber lag diese Schiffahrt wieder gänzlich 
still, und es verlangte ebenso wenig ein Pole nach Stettin zu gehen, 
als ein Stettiner Kaufmann in Polen Getreide erhandeln konnte, so 
daß vom ganzen polnischen Handel auch kein Schatten mehr übrig 
war.?) Von dem Verkehr der polnischen Juden nach den Frankfurter 
Messen abgesehen blieb nur ein wenig bedeutender Landhandel durch 
die Starostei Draheim, wo die Polen zollfrei waren, nach Kolberg, 
mit Getreide und schlechten hölzernen Waren hin, Salz zurück. Hille 
beantragte 1784 als einziges Mittel, um den polnischen Handel nach 
Stettin wieder herzustellen, den neumärkischen Zoll nach der Bestimmung 
des Vertrages von Trebisch zu erheben, und zwar allgemein, nicht 
nur von Adligen. Da es sich jedoch ergab, daß aus Brandenburg 
und Pommern 1731 -83 37 621 Wispel Getreide außer Landes ge⸗ 
gangen waren, so wurde es für bedenklich gehalten, die Einfuhr des 
polnischen Korns zum auswärtigen Debit über Stettin zu verstatten.) 
Damit aber war jede Möglichkeit, den Handel mit Polen herzustellen, 
ausgeschlossen. 
Das Verbot der Einfuhr fremden Getreides soll Demmin als 
einer Grenzstadt fast allen Verkehr mit den Benachbarten genommen 
1) Reskript an die neumärkische Kammer vom 15. April 1729 (R. 19 n. 77 III). 
) Denkschrift Hilles von 1784 (4. B. Getreide-Handelspol. Il, S. 449). 
5) Erlaß vom 16. Mai 1735 (Ebda. S. 456).
	        
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