Manufakturwarenhandel.
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Waren einen Stapel⸗ in Königsberg haben könnten, vermutlich in der
überlegung, daß diese Waren mit den Salzschiffen bequem dahin ge—
sandt werden könnten. Daraus entstand in Berlin der kluge Plan
einer Ausgestaltung des kürzlich geschlossenen dreistädtischen Handels—
vertrages. Es sollten — gleichfalls zur Probe auf vier Jahre —
die Stettiner, Frankfurter und Berliner Kaufleute mit ihren wollenen
und anderen in königlichen Landen fabrizierten Waren einen Stapel
in Königsberg anrichten und solche nach Gefallen an Einländische
und Fremde auch außerhalb der Jahrmärkte verkaufen dürfen, die
Königsberger Kaufleute das gleiche Recht mit den in Preußen ge—
wonnenen und fabrizierten Waren in den drei anderen Städten haben.)
Dies aber rief allgemeinen Widerspruch hervor. Die Stettiner
erlaͤrten gleich,) sie wären völlig ruiniert, wenn die Königsberger
freie Macht haben sollten, ihre dort gewonnenen Waren hier zu ver—
kaufen. Denn diese würden bei solcher Freiheit die Handlung mit
Flachs, Hanf, Honig, Wachs, Leder, Leinsamen und anderem allein
an sich ziehen. Und die Königsberger meinten, eine solche Einrichtung
nütze nur den anderen, sei ihnen aber sehr nachteilig, denn jene
handelten zwar schon mit Manufakturen zum inländischen Debit in
Königsberg, sie selbst aber hätten nichts dort zu suchen, da ihre Be—
ziehungen nach Polen, Holland und anderen fremden Ländern gingen.
dene könnten bei solcher Handelsfreiheit mit den Polen in direkten
Austausch treten und ihnen diesen Handel zum Teil entziehen, während
sie selbst keinen Vorteil dagegen zu erwarten hätten; man möge es
daher dabei lassen, daß die anderen nur an Bürger absetzen und von
solchen kaufen könnten. Dem stimmte auch die preußische Kammer zu.5)
Den Stettiner Kaufleuten wurde darauf erwidert, sie müßten
den Vorschlag nicht sogleich wegwerfen, sondern die Sache näher über—
legen und darauf gedenken, wie ein solcher Kommerzientraktat nach
— —
) Resfkripte an die preußische und die pommersche Kammer, Berlin 11. Junt
1723 (Conc. gez. Grumbkow. Gen.-Dir. Ostpreußen Tit. 154, Nr. 5). Vgl. oben
6. 303 f.
2) Erklärung vom 23. Juni und Vorstellung vom 9. Juli 1723 (Ebda).
9) Gutachten der preußischen Kammer 8. August 1723 mit Einsendung der
Vorstellungen von Bürgermeister und Räten, von Kaufleuten und Mälzenbräuern.
) Kgl. Resolution vom 10. Juli 1723.
Acta Borussica. Handels-, Zoll- und Atziseporitit IJI.