Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Erweiterte Handelsverbindung mit Königsberg. 5311 
Talg bringen“,) und die Berliner Materialisten wurden bewogen, im 
Zeptember 978/, Tonnen preußischer Butter zu je 240 Pfd. Berliner 
Gewicht über Stettin kommen zu lassen.) 
Doch der Gedanke der freien Handelsübung zwischen Königsberg 
und den drei anderen Städten wurde aufgegeben,s) da die Königsberger 
sßaufleute und auch die dortige Kammer dies nach wie vor für durchaus 
nachteilig hielten. Damit wurde aber nicht die vortreffliche zugrunde 
liegende Absicht aufgegeben, zwischen den inneren Gebieten mit starker 
Manufaktur und Preußen mit vorwiegender Roherzeugung einen leb⸗ 
zasteren Austausch herzustellen, nur mußte dies in den bisherigen Formen 
eschehen. Es wurde Butter aus den litauischen ümtern über Königs⸗ 
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nit der von Hamburg kommenden Butter gleichgestellt.) Die Berliner 
Materialisten zeigten sich immerhin nicht genügend willfährig, und als 
ie für 1731 nur 449 Tonnen bei ihrem Königsberger Faktor bestellten, 
vurden sie ernstlich angehalten, alle gute und untadelhafte preußische 
hutter ohne Schwierigkeit anzunehmem, zumal da in Berlin mehr kon⸗ 
umiect werde, als Ostpreußen zur Zeit noch liefern könne, und es 
iso am Debit nicht mangle.s) Nachher wurden auch die Potsdamer 
ind Brandenburger Materialisten und Höker genötigt, gewisse Mengen 
uu übernehmen und unter sich zu repartieren. 
4. Der schlesische Bandel. 
Auch auf einem andern Wege strebte man, die eingeleitete Reform 
jindelspolitisch weiterzuführen. Die Küstriner Kammer, damals mit 
der Revision des neumärkischen Zolls beschäftigt, drängte ebenso wie 
e Kaufleute von Stettin und Frankfurt dahin, daß der immediate 
handel der Schlesier mit Hamburg erschwert, und der Zwischenhandel 
i) Marginal vom 26. August 1723 (Gen.⸗Dir. Ostpr. 154, 5). 
) Reskript an die pomm. Kammer, 5. September 1728, zu berichten, wie 
die Kosten von Stettin nach Berlin sich belaufen (Stadt Stettin V, 1, 1861)). 
9) Reskript an die preußische Kammer, 18. Dezember 1723 (Conc. gez. 
hrumbkow, Gen.-Dir. Ostpr. 164, 5). 
9) Reskript an die kurmärkische Kammer 22. Januar 1724 (Ausf. Brand. 
lrop⸗Arch., Aecise- u. Zolls. H. 
9) Dgl. vom 9. September 1731 (Ausf. ggez. Grumbkow, Happe. Ebda.). 
der König verfügte dabei eigenhändig: „sonder resonniren sollen sie die nehmen“. 
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