Erweiterte Handelsverbindung mit Königsberg. 5311
Talg bringen“,) und die Berliner Materialisten wurden bewogen, im
Zeptember 978/, Tonnen preußischer Butter zu je 240 Pfd. Berliner
Gewicht über Stettin kommen zu lassen.)
Doch der Gedanke der freien Handelsübung zwischen Königsberg
und den drei anderen Städten wurde aufgegeben,s) da die Königsberger
sßaufleute und auch die dortige Kammer dies nach wie vor für durchaus
nachteilig hielten. Damit wurde aber nicht die vortreffliche zugrunde
liegende Absicht aufgegeben, zwischen den inneren Gebieten mit starker
Manufaktur und Preußen mit vorwiegender Roherzeugung einen leb⸗
zasteren Austausch herzustellen, nur mußte dies in den bisherigen Formen
eschehen. Es wurde Butter aus den litauischen ümtern über Königs⸗
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nit der von Hamburg kommenden Butter gleichgestellt.) Die Berliner
Materialisten zeigten sich immerhin nicht genügend willfährig, und als
ie für 1731 nur 449 Tonnen bei ihrem Königsberger Faktor bestellten,
vurden sie ernstlich angehalten, alle gute und untadelhafte preußische
hutter ohne Schwierigkeit anzunehmem, zumal da in Berlin mehr kon⸗
umiect werde, als Ostpreußen zur Zeit noch liefern könne, und es
iso am Debit nicht mangle.s) Nachher wurden auch die Potsdamer
ind Brandenburger Materialisten und Höker genötigt, gewisse Mengen
uu übernehmen und unter sich zu repartieren.
4. Der schlesische Bandel.
Auch auf einem andern Wege strebte man, die eingeleitete Reform
jindelspolitisch weiterzuführen. Die Küstriner Kammer, damals mit
der Revision des neumärkischen Zolls beschäftigt, drängte ebenso wie
e Kaufleute von Stettin und Frankfurt dahin, daß der immediate
handel der Schlesier mit Hamburg erschwert, und der Zwischenhandel
i) Marginal vom 26. August 1723 (Gen.⸗Dir. Ostpr. 154, 5).
) Reskript an die pomm. Kammer, 5. September 1728, zu berichten, wie
die Kosten von Stettin nach Berlin sich belaufen (Stadt Stettin V, 1, 1861)).
9) Reskript an die preußische Kammer, 18. Dezember 1723 (Conc. gez.
hrumbkow, Gen.-Dir. Ostpr. 164, 5).
9) Reskript an die kurmärkische Kammer 22. Januar 1724 (Ausf. Brand.
lrop⸗Arch., Aecise- u. Zolls. H.
9) Dgl. vom 9. September 1731 (Ausf. ggez. Grumbkow, Happe. Ebda.).
der König verfügte dabei eigenhändig: „sonder resonniren sollen sie die nehmen“.
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