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Funfter Teilil.
zwischen der See und den Oberlanden den einheimischen Kaufleuten,
denen er nach der Natur und Lage der königlichen Lande zukomme,
verschafft werde, damit sie nicht ferner müßige Zuschauer des fremden
Durchfuhrhandels seien.) Sie erreichte auch, daß die Begünstigung
der Schlesier im Krossener Zoll aufgehoben wurde.?) Auf ihren weiteren
Antrag, daß die einheimischen Kaufleute durch eine auf alle Waren,
namentlich den profitablen Material- und Spezereihandel sich erstreckende
Moderation der Oder-Imposten benefiziert würden, bestimmte das
Generaldirektorium, daß von allen bisher von Hamburg nach Schlesien
gegangenen Waren die Imposten auf beiden Kursen balanciert und
egalisiert werden sollten. Um ein genügendes Fundament zu haben,
beauftragte es die beiden Frankfurter Großhändler Matthiaß und Glorin,
daß der eine über Hamburg, der andere über Stettin von jeder dieser
Waren eine gleiche Menge kommen lasse und die Imposten genau
spezifizieren solle. Es wurde auch über einen aus Wien gekommenen
Vorschlag verhandelt, ob ein Handel der Kaiserlich Orientalischen
Kompagnie mit Ungarweinen und Levantewaren auf Stettin zu er⸗
möglichen sei.)
Die Belastung auf dem Oderkurs hatte sich schon vorher als be—
sonders übermäßig erwiesen bei moskowitischen Juchten und Danziger
Sohlleder. Obwohl diese aus baltischen Häfen geholt wurden, gingen
sie nach Schlesien nicht auf der Oderwasserstraße über Stettin, sondern
auf dem riesigen Umweg durch den Sund und über Hamburg, im
Winter auch zu Land durch Polen. Selbst die Stettiner besorgten sie
von Hamburg zu Land, weil so der ungeheuerliche Lizentsatz vermieden
wurde. Die Imposten für ein Schiffpfund Juchten, obwohl sie schon
um 514, Rtl. auf der Oder herabgesetzt waren, betrugen noch immer
über 11/, Rtl. mehr als auf dem Elbkurs. Die neumärkische Kammer
meinte, nur eine Höherimpostierung des letzteren könne helfen. Im
Generaldirektorium war man gleicher Meinung und dachte, diese Leder,
wenn sie über fremde Plätze, wie Hamburg und Lübeck zum inneren
Debit eingeführt wurden, mit einer Akzise von 250/, wie die schwedischen
Waren zu belegen, wenn sie aber durch den Neuen Graben nach Schlesien
) Bericht der neumärlischen Kammer 24. September 1723.
2) Bgl. unten Abschnitt 5.
)) Anträge der Residenten Canngießer vom 13. August 1721, Graeve vom
3. Februar 1724, Reskript vom 19. Februar 1724 (Stettin Stadt.⸗A. V. J. 209.