Fünfter Teil.
begannen nun wieder gegen diese verbotene und nur den Bürgern
von Krossen in beschränktem Umfang freigegebene Straßenfahrt vor⸗
zugehen und sie zu verwehren.
Die Stadt Frankfurt hatte schon unmittelbar nach dem Regierungs⸗
antritt des Königs den Versuch gemacht, ihr Nicderlagsrecht sowohl
gegenüber dem Neuen Graben-Kurs wie gegen die Straßenfahrt
wieder in Geltung zu bringen.i) Sie hatte erreicht, daß eine Kom—
mission — v. Bartholdi, v. Görne, Fuchs, Klinggräff, Senning —
mit der Untersuchung beauftragt wurde, ob und wie diese Gercchtigkeit
wieder einzurichten sei.) Bei der ersten Sitzung in Berlin, wohl
Februar 1714, zeigte sich aber, daß man ohne die Breslauer nichts
rechtes beschließen konnte. Sie wurden daher eingeladen teilzunehmen,
antworteten aber, das könnten sie erst, wenn sie wüßten, über was
man sich beschwere.) *
Damit endigte dieser Versuch, dem Verkehr alte unhaltbare Zwangs⸗
bestimmungen wieder aufzunötigen. Frankfurt besoldete jedoch noch
immer einen Aufseher und Hofmeister zu Landsberg, der die Fuhrleute
mit Kaufmannsgütern nicht über die dortige Brücke lassen, sondern nach
Frankfurt weisen sollte. Die Stadt beschwerte sich, als die Küstriner
Kammer am 21. März 1722 dem Hofmeister befahl, den Kaufmann
Schwartzkopf von Krossen mit 76 Tonnen Leinsaat von Kolberg nach
Liegnitz passieren zu lassen.) Die Krossener erlangten aber im Ver⸗
lauf des Streites eine Entscheidung im Sinne der damaligen Be—
strebungen, die Inländer von Niederlagsschranken zu befreien, daß
nämlich die in Krossen mit immobilibus angesessenen Kaufleute von
der Frankfurter Straßenfahrtgerechtigkeit gänzlich befreit, und ihre von
und nach der Neumark und Pommern gehenden Waren direlt über
Landsberg unaufgehalten passiert werden sollten.““ Dies wurde in—⸗
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1) April und Mai 1713. 12. Dezember 1713 schickte der Magistrat ein
Memorial über diese Gerechtigkeiten an Hofrat Gundling (Gen.⸗Krieas-Komm.
Kurmart 1).
2) Kommissoriale vom 27. Juni 1713 (Gen.-Dept. Kurmark V, 111). 3 Straßen
werden als „verboten“ bezeichnet: 1. Breslau-Bunzlau-Magdeburg⸗Niedersachsen:
2. Polen-Glogau; 3. Pommern-Landsberg.
8) Stadt Frankfurt III, 162, 8.
9) . Lange Deduktion vom 6 April 1722 (Gen.⸗Dir. Magdeburg 120, 1, 1.
5) Kgl. Reskript an Hille, Berlin 5. Oktober 1722 (Abschr. Siadt Frank⸗
furt III. 163. 4).