Erster Teil.
In den nächsten Jahren wurde eine weitere Vereinfachung
getroffen. Die nach Königsberg handelnden Polen und Litauer
trugen 1719 in einem Memorial die Beschwerden vor, die sie bei
Herabschiffung ihrer Waren auf dem Njemen-Pregelkurse zu be—
klagen hatten, vor allem das vierfache Anhalten, Visitieren und
Verzollen ihrer Wittinen, Strusen, Kähne und Holztriften im großen
und kleinen Friedrichsgraben, bei den Schleusen zu Labiau und
Tapiau. Da sie auf der Hinreise meist kein Bargeld hatten, mußten
sie Pfänder abgeben, deren Einlösung oft Schwierigkeiten machte,
und wenn zulängliche Pfänder mangelten, wurden sie öfters so lange
festgehalten, bis sie das nötige Zollgeld von Königsberg geholt
hatten. Der König ließ durch eine besondere Kommission unter—
suchen, ob die Erhebung der Gefälle nicht in Königsberg stattfinden
könne. Es wurde in der Tat so eingerichtet,“) daß die nach Königs—
berg gehenden Ladungen auf der Fahrt nur einmal im großen
Friedrichsgraben genau angegeben und visitiert wurden, und daß
in Königsberg beim Litauischen Baum das doppelte Grabengeld,
das Labiausche Schleusengeld und das Tapiausche Baumgeld auf
einmal bezahlt wurde, nachdem die vom Einnehmer beim Friedrichs—
graben mitgegebenen verschlossenen Angabezettel abgegeben, die in—
zwischen abgelegten und verkauften Güter angesagt, und alles
genau visitiert worden war. Die von Königsberg zurückgehenden
Güter wurden ebenfalls dort verzollt, und beim Friedrichsgraben
wurde nur revidiert, ob unterwegs noch mehr eingeladen war. Allein
das geringe Labiausche Brückengeld blieb an Ort und Stelle zu
entrichten. Was nicht nach und von Königsberg ging, mußte wie
vorher an den einzelnen Stellen die Gebühren erlegen. Gewöhn—
liche Jahrmarktsgüter blieben frei, dagegen wurden jetzt für alle
durchpassierenden Waren genaue Spezifikationen vorgeschrieben, keine
allgemeinen Angaben mehr zugelassen.
Da die Gehälter der von Labiau nach Königsberg versetzten
Beamten erhöht werden mußten, und da die Litauische Kammer für
den Abgang bei 3 Schankkrügen 100 Rtlhr. in Rechnung stellte, so
1) Patent, Berlin, 22. Mai 1720 (Grube III, Nr. 284). Durch Interims⸗
avertissement des Lizentdirektoriums schon 4. Mai bekannt gegeben, wobei die
Bezeichnung „Zoll“, weil sie bei den Polen ombrage machen dürfte, durch ‚Graben—
Schleuse- oder Baumgeld“ ersetzt war (Hofkammer Preußen 22, 10).