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Fünfter Teil.
davon zu geben, daß sie dort außerhalb der Jahrmärkte, auch unter—
wegs in Schlesien Handel trieben, dagegen selbst bei ihrer Niederlags—
gerechtigkeit verharrten und außer den Messen und in Orten zwischen
Breslau und Frankfurt keinem schlesischen Kaufmann zu verkaufen
erlaubten.
Die Art, wie österreich jetzt die Verhandlungen führte, war wohl⸗
berechnet und geschickt, der König gab dem Kaiser als Vertragsgegner
viel leichter nach als einer auswärtigen Stadt, zudem wußte man auf
der anderen Seite, daß „das bare Geld, so dafür in des Königs
Coffer kommt“, mehr wirke als „die kräfftigsten remonstrationes“.
Daher drängte Seckendorff vor allem auf eine Entscheidung wegen des
Halleschen Salzes. Der Kontrakt, der hierüber geschlossen wurde,i
entsprach fast ganz den in der Seckendorffschen Instruktion angegebenen
österreichischen Forderungen: man verpflichtete sich auf 10 Jahre nur
1000 Last Hallisch Salz zu 36 (was über 1000 Last ging, 37) Tlr.
zu nehmen, während Goerne vorher erklärt hatte, daß unter 2500 Last
es nicht lohne; dagegen durfte die Breslauer Salzadministration
200 Last Boysalz von Stettin einführen, die einzige Ausnahme, die
in den mittleren Provinzen von dem strengen Einsuhrverbot wider
fremdes Salz gemacht wurde. Sie hatte allerdings 250 —300 Last
gewünscht; doch erlangte der Kaiser nachträglich beim Halleschen Salz
noch unentgeltliche Zugabe von 50 Last auf je 1000 für Schmelz⸗
und dergleichen Verlust während der Fahrt.
Dagegen erklärte sich der König bereit, zu Beibehaltung des
mutuellen Commercii den Krossener Zoll von »/, auf 1400 herab⸗
zusetzen, und zwar sollten, damit die Wertbestimmung nicht den Zoll⸗
bedienten überlassen bliebe, und von diesen Schikanen zu befürchten
seien, die Breslauer Kaufleute eine Spezifikation der Waren, die sie
fixiert zu haben wünschten, einreichen, und solle für diese der —X
nach Fässern, Kisten und Ballen zu 1,0/0 ausgerechnet und festgesetzt
werden.) Die Breslauer Deputierten erkannten die Moderation zwar
mit Dank an, wollten aber die verlangte Spezifikation nicht gern
geben, zumal da in einem Fasse oft Waren verschiedenen Werts ge⸗
3) Berlia, 30. April 1727, ratifiziert vom Kaiser 27. Juni, vom König
2. August 1727 (Harmmann S. 42 f.). Die Verträge mit dem Kaiser sind auch
abgedruckt in Loewe, Staatsverträge Nr. 75, 76.
2 Resolution vom 28. Dezember 1726 (Stettin K.-A. 12, 7).