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Fünfter Teil.
auf die geringe Moderation in Krossen verzichten wollte.) Denn bei
einem so leidlichen Transitozoll würden die Brandenburgischen allen
Handel mit Juchten, Fisch- Spezerei- u. a. Waren an sich ziehen, die
Wiener und andere direkt versorgen, wobei auch höchst ungerecht sei, daß
ene über die Breslauer Niederlage hinaus debitieren, die Schlesier
aber nicht über Frankfurt oder gar Stettin gehen dürften. Noch
schlimmer aber sei, daß sie auch für den Handel in Schlesien den
geringen Durchfuhrzoll, die Breslauer aber den schweren Aus- und
Einfuhrzoll entrichten sollten. Auch hierbei fehle die Gegenseitigkeit,
denn die Schlesier trieben nur Durchfuhrhandel nach Hamburg und
anderen Seestädten mit Waren, wie Garn, Wolle, Leinen, Röte, die die
Preußen nie führen könnten, und es stehe ihnen in preußischen Landen
nicht der Verkauf der als Transitogut verzollten Waren zu. Endlich
werde auch das kaiserliche Zollregal auf eine unglaubliche Weise ge—
schädigt.
Der Traktat über den Krossener Zoll?) war jedoch schon unterm
1. Mai, einen Tag nach dem Salzkontrakt, zwischen dem General—
direktorium und Seckendorff abgeschlossen worden. Gleichzeitig erreichten
die Breslauer Kaufleute den Abschluß einer anderen ähnlichen Kon—
vention,s) woran der kaiserliche Gesandte in Warschau Graf Wratislaw
schon 1724 und 1726 gearbeitet hatte: es wurden für den durch un—
befugt gesteigerte Durchgangszölle verfallenen Handel zwischen der Ukraine
und Schlesien feste Zöllsätze ausgemacht, und jener dadurch wieder⸗
hergestellt, sehr wider Willen des russischen Kanzlers Graf Ostermann. )
Im Krossenschen Traktat waren für alle zur schlesischen Handlung
gehörigen Waren Stückzollsätze vereinbart, deren Höhe und deren Ver⸗
hältnis zu den Sätzen von 1694 und den neumärkischen Sätzen in
der Beilage 5 zu ersehen ist; wegen der Maße wurde es ausdrücklich
bei den Bestimmungen von 1694 gelassen. Nach diesen sollten von
Ratifikation des auf 10 Jahre geschlossenen Traktats an die Transito—
V) Vorstellung der Kaufmannsältesten, prs. 29. April, und Bericht des
Kommerzienkollegs, gez. Oheintb, 8. Mai 1727 (Breslau R. 18 41 838. Vgl.
auch Wutke S. 299. (S. Tabelle auf S. 635.)
2) Gedruckt bei Hartmann S. 73 ff. nund Cod. dipl. Sil. XVII GS. 300.
Warschau 280 Apri 1787. K7 n. 1089 1743 wurde in Hlitereich
auf Erneuerung dieses Traktais angetragen.