Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Der preußisch-schlesische Handel nach dem Vertrage. 637 
geben. In Preußen gab man endlich dem österreichischen Standpunkt 
nach: der vertragsmäßig festgesetzte Transitozoll — zu Krossen bezw. 
Breslau in gleicher Hͤhe — nur vom Durchgang ins Ausland, Consumo— 
Zoll ganz im Belieben beider Teile.) Neben den Bemühungen des 
gewandten Seckendorff hat wohl der Wunsch, daß der Salzkontrakt 
endlich in Kraft trete, dazu bewogen. Denn dieser zessierte bis zur 
Ratifikation des Zollvertrags, ebenso wie die Schlesier bis dahin in 
Krossen nach der neumärkischen Rolle zollen mußten. 
Die Schlesier beschwerten sich damals auch über eine neue Er— 
höhung im neumärkischen Landzoll, daß nämlich von den nach Danzig 
durchgehenden Tuchen auf das Stück 4 Ggr. Transitozoll gefordert 
werde, während bisher von einer Pferdelast, worauf 25 Stück gingen, 
nur 7 Gr. und selbst von den im Lande debitierten nach der Rolle von 
1660 nur 2 Ggr. vom Stück gefordert worden waren.?) Ursache dieser 
neuen Erhöhung sollte sein, daß auch in Schlesien die durchgehenden 
Tuche nicht nach Pferdelasten, sondern nach Wert verzollt würden; 
diese aber ließ sich nach Meinung der schlesischen Kaufleute ohne den 
geringsten Schaden des dortigen Zollwesens beseitigen, da die preußischen 
Tuchlieferungen ins Ausland die schlesischen Grenzen nicht berührten. 
Aber die Grünberger klagten auch über die Akzise von 413,,0/, für 
den Verkauf ihrer Tuche in Preußen, während Inländer nur 100 
zahlten. 
In dem Anhang über den Transitozoll war die Durchfuhr durch 
die beiderseitigen Gesamtlande auf gleichen Fuß gesetzt, daß also wie 
die Schlesier durch Berlin, so die preußischen Untertanen über Breslau 
hinaus fahren konnten, nur mit Benutzung eingesessener Spediteure. 
Die Freigabe der Oderfahrt über Frankfurt und Stettin nach der Ost— 
see aber, die man kaiserlicherseits außerdem forderte, wurde in Berlin 
abgelehnt; Seckendorff wurde jedoch beauftragt, diese Sache nach Rati— 
filation des Traktats, die man deshalb nicht länger verzögern wollte, 
weiter zu betreiben.s) Somit beschränkte man sich in betreff des All—⸗ 
gemeinhandels auf den ganz unverbindlichen Passus (7): Beiderseits 
Interessenten sind nicht ungeneigt, während der 10 Jahre dieses 
9 Anhang zum Vertrag vom 1. Mai 1727, gedr. bei Hartmann, S. 75f. 
7 Vorstellungen der Grünberger Tuchhändler und der Breslauer Kaufmann— 
schaft, 28. Juni bezw. 6. Juli 1727 (Breslau 83 8). 
*) Das Nähere s. unten S. 6309 ff.
	        
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