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Labiauscher Zoll und andere Änderungen.
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wurde eine Erhöhung der Abgaben vorgeschlagen, die allerdings
das mehrfache des Verlustes eingebracht hätte. In Berlin befürchtete
man jedoch, daß die polnischen Negotianten nach ihrer Gewohn—
heit von einer solchen Erhöhung mehr bruit machen würden, als
die Sache ausmache, und wollte zunächst abwarten, ob nicht durch
akkuratere Visitierung und Verzollung in Königsberg eine zureichende
Mehreinnahme erzielt werde.) Auf jeden Fall aber sollten die
Polen durch Darlegung der gebotenen Vorteile auf eine etwaige
Mehrbelastung vorbereitet werden.
Im übrigen sind bis 1724 nur einige weniger bedeutende
AÄnderungen im Lizentwesen getroffen worden. Auf eine Vor—
stellung des Lizentdirektoriums, daß den Kaufleuten die mehr und
mehr einreißende Verpackung und Verschiffung von Waren aus
ihren Speichern und Häusern verboten werden solle, hatte der
König eigenhändig befohlen, mit den Magistraten zusammen eine
Einrichtung zu treffen, um Gewicht, Sorten und Wert der aus
den Speichern geladenen Güter sicher festzustellen, und Zolldefrau—
dationen zu verhüten. Dadurch kam eine genaue Regelung des
Verlade- und Zollverfahrens zustande, wonach alle Waren
durch öffentliche Angestellte — Wage-, Scheffel-, Tonnen-, Kran—
meister, Asche-, Holzbracker, vereidigte Flachsbinder und Packer —
besorgt werden mußten, und für die Kontrolle Anweisungen ge—
zeben wurden.?)
Eine weitere derzeitige Maßnahme zur Hebung der Erträge
war die Aufhebung der 1698 den Elbingern zugestandenen Freiheit
vom Stromgeld. Ihre Beschwerde wurde damit abgewiesen, daß
die Freiheit eine Gnade, kein Recht bedeutet habe, und ihre
Berufung auf die polnisch-preußischen Pakten deshalb nicht gelten
gelassen, weil die Republik selbst vielfältig davon abgegangen sei.?)
Auch die vielumstrittene Frage des Anteils der Städte Alt—
stadt- und Kneiphof-Königsberg am Pfundzoll wurde 1719 endgültig
Kgl. Reskript vom 12. April 1720 (Hofkammer Preußen 22, 10).
2) Edikt der Regierung, Kbg. 18. März 1716 (Grube III, Nr. 233).
Es wurde ferner, Berlin, 28. Mai 1727, ein gedrucktes Kgl. Patent, wie es wegen
Verpackung und Verschiffung der Waren aus der Kaufleute Speichern gehalten
werden solle, erlassen. (Kbg. Et.⸗“Min. 74 e.)
5) Kgl. Restripte vom 8. April und 6. Juni 1716 (Kbg. Et.⸗Min. 142 6).
Noch 1722 und 1724 beklagt sich der Bischof von Ermland wegen Braunsberg.