Gegensatz der Stettiner und Frankfurter. 641
Kammer, aber die Frankfurter Kaufleute, denen Hille und die kur—
märkische Kammer beipflichteten, wollten aufs bestimmteste die von
einigen Stettiner Kaufleuten affektierte freie Durchhandlung mit Tonnen⸗
gütern, Leinsamen, Fisch- und Fettwaren nach Schlesien wieder auf—⸗
gehoben haben, da sie dem königlichen Interesse und den handeltreiben—
den Untertanen mehr Schaden als den Stettinern Vorteil bringen
werde.) Denn diese verdürben ihnen nur die Preise, hätten aber
selbst wenig davon, da sie nur geringe Mengen, so von der Hauptware,
dem Hering, in den vier Jahren nur 70 oder 80 Lasten, nach
Schlesien verhandelt hätten. Zu befürchten sei überdies, daß die
Breslauer indirekt durch die kleinen Stettiner Kaufleute die immediate
Oderhandlung an sich brächten. Dagegen meinten die Frankfurter,
den Hering um etwas wohlfeiler liefern zu können, als die Schlesier
ihn auf dem Elbkurs haben könnten, wenn sie gegen die Querstriche
der Stettiner gesichert seien. Auch die Umladung wollten sie keines⸗
wegs nachgeben, bestritten, daß Unzuträglichkeiten damit verbunden
seien, wollten von ihren städtischen Auflagen nichts erlassen. Dagegen
machten sie den Stettinern allerlei Vorwürfe: daß sie sich schlesischer
Schiffer bedienten, verbotene Niederlagen hielten und Verkauf unter⸗
wegs durch Schiffer trieben, daß sie in Stettin selbst Schwierigkeiten
wegen der Leichter und Schiffe machten u. dgl.
Das Generaldirektorium stimmte dem durchaus bei.,) Der
Inmediathandel der Schlesier und Stettiner mit Tonnengütern, Fisch—
und Fettwaren müsse, weil mehr Schaden als Vorteil bringend, auf—
sehoben werden, falls die Stettiner Kaufmannschaft sich nicht entschlösse,
gleich den Frankfurtern mit der Russischen Kompagnie in eine Sozietät
zur schlesischen Handlung zu treten, wodurch alle Schwierigkeiten und
sonst im Wege seiende Steine des Anstoßes am leichtesten zu heben
sein würden. Auch die Umladung zu Frankfurt beizubehalten, hielt
man zur Konservation der Stadtnahrung für notwendig.
Die Stettiner äußerten darauf. es sei zum Schaden des Königs
i) Berliner Kaufleute 22. Febr. pommersche Kammer 9. März, Frankfurter
aufleute 14. März, Hille, Küstrin 19. März, Russ. Komp. 19. April 1727.
Steitin K.⸗A. IV. Vorp. Lizent. 481). Fisch- und Fettwaren sind im Rezeß micht
reserviert, obwohl Hille sagt, sie würden nach uralter Observanz und nach Disposition
des Rezesses den Schlesiern durch die Frankfurter zugeführt.
) Refkript an pomm. Kammer, 9. Mai 1727 (Ebda.).
Aeti horus«icen. Handels⸗-, Zoll- und Ablrisepolitik II.