644
Fünfter Teil.
genannten inländischen Kaufmannschaften ein. Demnach hat das
General-Direktorium jenes Reskript vom 10. September erlassen
müssen, hat es aber mit dem so sonderbar dazu passenden Schluß—⸗
satze versehen.
In Wirklichkeit wurde nicht einmal der Rezeß beobachtet. Die
Frankfurter Kaufleute beklagten sich nicht nur, als der Stettiner
Scherenberg Leinsamen nach Schlesien verführte, was ja gegen den
Rezeß war, sondern sie beschwerten sich auch, daß dieser und andere
Stettiner Kaufleute mit Fisch- und Fettwaren Frankfurt vorüber nach
Schlesien zu handeln beabsichtigten.) Und das General-Direktorium
befahl darauf, keinem Stettiner zu gestatten, mit Fisch- und Fettwaren
direkt oder indirekt Frankfurt vorbei immediat nach Schlesien zu handeln
zum Ruin der Frankfurter und Berliner Kaufleute, solange es mit
der vorgeschlagenen Handlungssozietät nicht zum Stande gekommen sei.?)
Die Frankfurter erlaubten auch den Stettinern nicht, Waren die Oder
herauf zu den Messen zu bringen und da zu verkaufen, wie es sonst
doch keinem Fremden verwehrt wurde.
Die Bindung des Oderhandels erschien um so schädlicher, als,
wie es heißt, nur vier Frankfurter Kaufleute den Handel nach Schlesien
betrieben, die Waren von vier Stettiner Kaufleuten bezogen und mit
diesen das Monopol des schlesischen Handels beanspruchten. Den
direkten Handel der Stettiner nach oberhalb suchten sie durch Schikanen
und Aufenthalt beim Umladen zu erschweren und zu verleiden. Sie
nahmen hohe Preise, denn da sie gar nicht imstande waren, die zur
Konsumtion der Oberlande nötigen Mengen zu liefern, kam es ihnen
nicht auf einen ausgedehnten, sondern auf einen im einzelnen gewinn⸗
reichen Handel an. Unter solchen Umständen konnte der Handel mit
Schlesien nicht von Hamburg fort auf die Oder gebracht werden.
Die Stettiner wiesen nach, daß es ohne der Frankfurter Monopol⸗
sucht sehr wohl möglich sei. Denn die Tonne Hering komme über
Stettin bis Breslau auf 15 Tlr. 19. Gr. zu stehen, ohne den Profit
der Frankfurter, ja einige Stettiner hätten sie schon mit Vorteil zu
i) Kurm. Kammer an Hille, Berlin 16. März 1728, den Frankf. Magistrat
anzuweisen, keine Kontravention wider den Rezeß zu gestatten. solange er nich
aufgehoben sei. (Stadt-A. Frankf. III, 162, 9111).
2) Gen.-Dir. (Grumbkow, Creuts, Katsch) an Hille, Berlin 6. Aua. 1726
Ebda.).