Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Freigabe des Oderhandels. 653 
möchte, wodurch ihnen geholfen werden könnte, im besondern die Hand— 
uumg in besseren Flor zu bringen. Er habe sie so lieb, daß er nicht 
imstande wäre, ihnen, wenn sie wegen der Handlung oder sonst etwas 
suchen würden, es zu refusieren. Der Kanzler meinte, man solle ein 
Projekt, wie der Handlung aufgeholfen werden könne, an den König 
senden, und jene beiden Kaufleute wußten nichts besseres vorzuschlagen, 
als daß man sie auf einige Jahre zur Probe auf den alten Fuß handeln 
lasse, auf dem sie viele Jahre ein gutes Kommerzium getrieben, den 
Professionseid und die Zertifikationszettel wieder einführe, den um— 
liegenden pommerschen Städten die bisher angemaßte Seehandlung 
untersage und die Frankfurter nicht frei durchhandeln lasse. Seit 1723 
—DDDD 
fürchte, daß er große Partien einführe. 
In Sachen der Handlungssozietät wußte das Generaldirektorium 
keinen anderen Weg, als daß es nochmals den Rezeßentwurf vom 21. Jumi 
1728 versandte, damit die Kaufmannschaften sich endgültig erklärten, 
ob sie danach oder wie sonst die Octroi oder das Privileg für eine 
solche Kompagnie verlangten!); daß sie oktroyiert werden solle, sei 
hereits resolpiert. Aber die Frankfurter hatten keine Neigung dazu, 
und die Berliner wiederholten auch ihre frühere Meinung: am besten 
wäre es, den Rezeß von 1723, da er bei der Handlung gute Dienste 
getan, auf einige Jahre zu prolongieren; die Kompagnie werde bei den 
starken Differenzen der Kaufmannschaften untereinander und selbst in 
sich schwerlich zustande kommen und nur neue Streitigkeiten hervor— 
rufen.⸗) 
Dem Oderhandel wurde eine weitere Zollerleichterung gewährt: 
für die erst neuerdings auf die Oder gebrachten Gewürzwaren sollte 
in Küstrin nur der moderierte Krossensche Zoll, in Oderberg nur , 
des bisherigen Satzes entrichtet werden.s) 
) An pommersche Kammer und an Hille, a. S. B. 19. Mai 1729 (Ebda.) 
2) Erklärung der kombinierten Materialistengilde 18. November 1729, mit 
dinweis auf die gleichen vom 22. Februar 1727 und 14. September 1728. Spez. 
bes. 26. Januar 1780 (Stettin, Vorp. Licents. 48 II). 
) Reskript vom 27. August, mitgeteilt durch kurmärk. Kammer 31. August 
1729 (Stadt Frantf. III, 144, 2).
	        
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