Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
der See beibehalten wissen, ohne aber den Stettinern die Vorbeifahrt 
gönnen zu wollen. Hille betonte wieder nachdrücklich, daß bei freiem 
Handel den Fremden der Profit in die Hände gespielt, die inländischen 
wie auf dem Elbkurs zu Speditenren gemacht würden. Habe doch 
der eifrigste und fast alleinige Anwalt der freien Durchfahrt, Scheren⸗ 
berg, selbst als Kommissionär eines Amsterdamer Kaufmanns Hering 
wie Eigengut verhandelt. 
Hilles Gutachten gab ohne weiteres den Ausschlag, und schon 
wenige Tage darauf) wurde für Hering, Stockfisch, Rotscheer, Tran, 
Alaun, Leinsaat, Eisen die freie Handlung in Stettin und Frankfurt 
aufgehoben, so daß von Trinitatis an „wieder wie vorhin“ die Stettiner 
diese Waren nicht über Frankfurt nach Schlesien verführen, die Frank— 
furter und Berliner sie nicht immediat aus der See über Stettin 
kommen lassen konnten. Denn bei reziproker Vorbeischiffung mit 
solchen Waren, welche die Schlesier oder Polen entweder gar nicht 
oder doch nicht mit der Avantage als aus der königlichen Untertanen 
Händen bekommen könnten, würde deren Kommerzium „verdorben und 
fast gänzlich ruiniret werden“. „Inmaßen sonst ganz gewiß die Schlesier 
den Immediathandel recte über Stettin nach der Ostsee, so wie sie 
selbigen itzo nach der Nordsee über Lenzen haben, erhalten, mithin die 
Stettinsche und Frankfurtsche Kauffleuthe sodann nur ihre Spediteurs 
sein würden.“ 
Diese so bestimmt ausgesprochene Begründung übersah allerdings, 
daß die Schlesier den Immediathandel auf dem Neuen Grabenkurs 
der ehemaligen brandenburgischen Handelspolitik selbst verdankten, daß 
aber solches unter veränderten Verhältnissen auf dem Oderkurs sich 
unschwer vermeiden ließ; sie beachtete ferner nicht, daß die Ergebnisse 
der beiden Probejahre für freien Handel sprachen. 
Mit Material⸗, Spezerei-, Gewürz⸗, Färbe- und allen übrigen 
Waren, welche die Schlesier bisher über Hamburg kommen ließen, 
durfte frei durchgehandelt werden. Wenn diese Waren nach Frankfurt, 
Berlin oder ins Ausland durchgingen, sollte zu Facilitierung des 
Commercii Lizent und Zoll in Stettin und der Zoll zu Löcknitz oder 
H Resolution, Berlin 17. April 1731. (An die pomm. Kammer. Abschrift 
Stadt-A. Fraukf. III. 162, 9.)
	        
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