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Fünfter Teil.
der See beibehalten wissen, ohne aber den Stettinern die Vorbeifahrt
gönnen zu wollen. Hille betonte wieder nachdrücklich, daß bei freiem
Handel den Fremden der Profit in die Hände gespielt, die inländischen
wie auf dem Elbkurs zu Speditenren gemacht würden. Habe doch
der eifrigste und fast alleinige Anwalt der freien Durchfahrt, Scheren⸗
berg, selbst als Kommissionär eines Amsterdamer Kaufmanns Hering
wie Eigengut verhandelt.
Hilles Gutachten gab ohne weiteres den Ausschlag, und schon
wenige Tage darauf) wurde für Hering, Stockfisch, Rotscheer, Tran,
Alaun, Leinsaat, Eisen die freie Handlung in Stettin und Frankfurt
aufgehoben, so daß von Trinitatis an „wieder wie vorhin“ die Stettiner
diese Waren nicht über Frankfurt nach Schlesien verführen, die Frank—
furter und Berliner sie nicht immediat aus der See über Stettin
kommen lassen konnten. Denn bei reziproker Vorbeischiffung mit
solchen Waren, welche die Schlesier oder Polen entweder gar nicht
oder doch nicht mit der Avantage als aus der königlichen Untertanen
Händen bekommen könnten, würde deren Kommerzium „verdorben und
fast gänzlich ruiniret werden“. „Inmaßen sonst ganz gewiß die Schlesier
den Immediathandel recte über Stettin nach der Ostsee, so wie sie
selbigen itzo nach der Nordsee über Lenzen haben, erhalten, mithin die
Stettinsche und Frankfurtsche Kauffleuthe sodann nur ihre Spediteurs
sein würden.“
Diese so bestimmt ausgesprochene Begründung übersah allerdings,
daß die Schlesier den Immediathandel auf dem Neuen Grabenkurs
der ehemaligen brandenburgischen Handelspolitik selbst verdankten, daß
aber solches unter veränderten Verhältnissen auf dem Oderkurs sich
unschwer vermeiden ließ; sie beachtete ferner nicht, daß die Ergebnisse
der beiden Probejahre für freien Handel sprachen.
Mit Material⸗, Spezerei-, Gewürz⸗, Färbe- und allen übrigen
Waren, welche die Schlesier bisher über Hamburg kommen ließen,
durfte frei durchgehandelt werden. Wenn diese Waren nach Frankfurt,
Berlin oder ins Ausland durchgingen, sollte zu Facilitierung des
Commercii Lizent und Zoll in Stettin und der Zoll zu Löcknitz oder
H Resolution, Berlin 17. April 1731. (An die pomm. Kammer. Abschrift
Stadt-A. Fraukf. III. 162, 9.)