Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Jetzt aber sollten die Imposten auf Material- und Spezereiwaren von 
Stettin bis Krossen denen von Lenzen bis Krossen genau gleichgesetzt 
und ebenfalls nach Behältnissen eingerichtet werden. Zu dem Ende 
wurden der Zollkontrolleur Stegmann und die Kaufleute Günther und 
Spatzier beauftragt, für alle Waren, mit denen die Schlesier durch 
den Neuen Graben handelten, die Auflagen nebst den ungefähren 
Preisen aufzuzeichnen.i) Über das Gesuch der Stettiner, daß auch die 
von ihnen in Pommern debitierten Material- und Spezereiwaren nur 
nach Fässern zollen sollten, wurde der Entscheid noch ausgesetzt. Doch 
machte Hille darauf aufmerksam, daß die Hamburger Materialisten auf 
den Frankfurter Messen einen starken Absatz im Lande hätten, da sie 
nur die Elbzölle und 1/,0,, Losungsakzise bezahlten, folglich vor den 
Inländern benefiziert seien. 
Im übrigen erregten die neuen Anordnungen viel Unzufriedenheit. 
Sie waren lediglich nach Hilles Vorschlägen ohne weitere Untersuchung 
geschehen, die Hilleschen Darlegungen aber bezeichnete die Stettiner Kauf—⸗ 
mannschaft nicht mit Unrecht als eine Frankfurter Schutzschrift.) Die 
ganze Regelung ziele darauf ab, den Frankfurter Kaufleuten die 
Direktion über den Oderhandel in die Hände zu spielen, so daß die 
anderen abgeschreckt würden, sich damit zu befassen. Auf ihre eigenen 
oft vorgebrachten Beschwerden über Hinderungen zu Frankfurt, lang— 
same Bezahlung, unwertige Münze, nicht gehaltenen Kauf u. a. sei 
gar nicht eingegangen worden. 
Noch mehr klagte die Berliner Materialistengilde, unterstützt von 
der kurmärkischen Kammer.s) Auch diese war erbittert, daß auf Hilles 
Vorstellung alles entschieden sei, anstatt durch eine Konferenz von 
Kommissaren der drei Städte; daher sei z. B. den Berlinern auf Grund 
bon Hilles irriger Meinung, sie seien beim unmittelbaren Seehandel 
nicht sonderlich interessiertt der Immediathandel mit Hering, Stock⸗ 
fisch, Rotscher und Alaun, also gerade den Waren, mit denen 
) Verordnung der kurmärkischen Kammer vom 16. August 1731. Die Sbez⸗ 
ikation wird am 14. September eingereicht, ohne die fremden und adligen Zöle 
Stadt-A. Stettin V, 1, 196 11). 
) Vrotokollarische Erklärung von 4. Oktober 1731 (Stettin Stadi-A. V, J, 
195 11). 6 
2) Relationen vom 28. August, 18. Septemiber und 25. Oktober 1731 (Reg.⸗A. 
Frankfurt 20. 27. Stadt-A. Stettin V, 1, 196 IIj.
	        
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