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Fünfter Teil.
schädigt werden. Die Großhandelsakzise, die Nachschußakzise in den
kleinen Städten, der Berliner Schleusenzoll, der Krossener Nachschuß—
zoll möge ihnen erlassen, der Neue Zoll nur einmal erhoben werden,
und sie in Anbetracht ihrer früheren Zollfreiheit bei der Ausfuhr von
Waren mit 11/—2 0/0 vor den Fremden benefiziert werden. Das
Kaufschlagen der Schiffer, der Verkauf von ungepacktem und un—
gezirkeltem Hering, das Hausieren möge verwehrt, fremden Partikuliers
und Juden der Handel mit Spezerei- und Materialwaren und fremden
Weinen wenigstens durch doppelte Akzise erschwert werden. Die
Kammer unterstützte zwar nicht alle diese Wünsche, forderte aber, daß
jedenfalls der Berliner Handel mit Material- und Gewürzwaren nicht
als unwichtig angesehen, und daß mehr attention als bisher an—
gewendet werde, ihn zu verbessern und zu vermehren.
Das Generaldirektorium wollte die Neuregelung des Oderhandels
so beschleunigt wissen, daß auf der Martinimesse die neuen Zollsätze
festgesetzt werden könnten.) Doch kam es auf dieser Messe zu keiner
Besprechung; erst im nächsten Frühjahr wurde die Angelegenheit neu auf⸗
genommen, und wurden in einer Konferenz unter Manitius 12. April
1733 die endgültig angenommenen Sätze bestimmt?), nachdem das
Generaldirektorium die zu Frankfurt projektierten Prinzipien für die
Balanzierung genehmigt hatte.
Inzwischen gab es allerlei Mißhelligkeiten. So hatte der Frank—
urter Schröder 50 Last Hering im Juni 1732 von Holland bestellt,
es bedurfte erst einer Kgl. Verordnung vom 3. Oktober, daß sie ihm
n Stettin endlich passiert wurden, dann wurden noch Zulage, Boll⸗
werksgeld und Wrackergebühren dafür gefordert. Für einen Posten
Kampecheholz von Rotterdam sollte er die Originalrechnungen vor⸗
legen, die doch kein Kaufmann ohne große Gefahr und Präjudiz
einem anderen anvertrauen könne, und hohe Wägegebühren zahlen.
Es mußte verordnet werden, daß Material- Gewürz- und Drogerei—
waren bis zu geschehener Egalisierung mit keinen neuen Imposten
belegt werden sollten: ) danach wurden diese Waren das Schiffpfund
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1) Restripte vom 26. August und 2. September 1732 an die Kammern
Stettin, Vorp. Lizents. 48 II).
) Reg.⸗A. Frankfurt 20, 27.
) Spez. Bef. vom 28. Dezember 1732 (Stettin, Vorp. Lizents. 48 III).