Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
schädigt werden. Die Großhandelsakzise, die Nachschußakzise in den 
kleinen Städten, der Berliner Schleusenzoll, der Krossener Nachschuß— 
zoll möge ihnen erlassen, der Neue Zoll nur einmal erhoben werden, 
und sie in Anbetracht ihrer früheren Zollfreiheit bei der Ausfuhr von 
Waren mit 11/—2 0/0 vor den Fremden benefiziert werden. Das 
Kaufschlagen der Schiffer, der Verkauf von ungepacktem und un— 
gezirkeltem Hering, das Hausieren möge verwehrt, fremden Partikuliers 
und Juden der Handel mit Spezerei- und Materialwaren und fremden 
Weinen wenigstens durch doppelte Akzise erschwert werden. Die 
Kammer unterstützte zwar nicht alle diese Wünsche, forderte aber, daß 
jedenfalls der Berliner Handel mit Material- und Gewürzwaren nicht 
als unwichtig angesehen, und daß mehr attention als bisher an— 
gewendet werde, ihn zu verbessern und zu vermehren. 
Das Generaldirektorium wollte die Neuregelung des Oderhandels 
so beschleunigt wissen, daß auf der Martinimesse die neuen Zollsätze 
festgesetzt werden könnten.) Doch kam es auf dieser Messe zu keiner 
Besprechung; erst im nächsten Frühjahr wurde die Angelegenheit neu auf⸗ 
genommen, und wurden in einer Konferenz unter Manitius 12. April 
1733 die endgültig angenommenen Sätze bestimmt?), nachdem das 
Generaldirektorium die zu Frankfurt projektierten Prinzipien für die 
Balanzierung genehmigt hatte. 
Inzwischen gab es allerlei Mißhelligkeiten. So hatte der Frank— 
urter Schröder 50 Last Hering im Juni 1732 von Holland bestellt, 
es bedurfte erst einer Kgl. Verordnung vom 3. Oktober, daß sie ihm 
n Stettin endlich passiert wurden, dann wurden noch Zulage, Boll⸗ 
werksgeld und Wrackergebühren dafür gefordert. Für einen Posten 
Kampecheholz von Rotterdam sollte er die Originalrechnungen vor⸗ 
legen, die doch kein Kaufmann ohne große Gefahr und Präjudiz 
einem anderen anvertrauen könne, und hohe Wägegebühren zahlen. 
Es mußte verordnet werden, daß Material- Gewürz- und Drogerei— 
waren bis zu geschehener Egalisierung mit keinen neuen Imposten 
belegt werden sollten: ) danach wurden diese Waren das Schiffpfund 
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1) Restripte vom 26. August und 2. September 1732 an die Kammern 
Stettin, Vorp. Lizents. 48 II). 
) Reg.⸗A. Frankfurt 20, 27. 
) Spez. Bef. vom 28. Dezember 1732 (Stettin, Vorp. Lizents. 48 III).
	        
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