Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
rcigoureusen Fuße mit dem gezwungenen Kommerzium bleibe, die 
Moderation der Imposten habe in solchem Falle gar keinen Zweck 
und schade nur unbedingt den königlichen Kassen. Diese Regelung 
suche allein der Frankfurter Interesse, zum Schaden der Stettiner, deren 
bedrängte Lage sie nochmals im einzelnen vorstellte. Wenn man Frei— 
handel nicht gewähren wolle, wäre der Rezeß von 1723 dem neuen 
Entwurf vorzuziehen. 
Vor allem hielt man eine Bestimmung, die auf der Frankfurter 
Konferenz in den Entwurf eingeschoben worden war, den Stettinern 
für sehr schädlich: daß nämlich von Stettin kommende Waren zwischen 
dort und Frankfurt nicht auf Kommission niedergelegt werden dürften, 
und daß nur solche Waren wie vorher dort abgesetzt werden könnten, 
die von Neumärkern bei Stettiner oder Frankfurter Kaufleuten ver⸗ 
schrieben waren. Da somit die Frankfurter den Kramern in den Oder— 
städten die Waren zulagsfrei zuführen dürften, könnten diese auf den 
Jahrmärkten wohlfeiler verkaufen als die Stettiner Kramer, die davon 
Zulage entrichten müßten. Dadurch werde diesen der wenige Debit, 
den sie in den Städten unterhalb Frankfurts noch gehabt,. verloren 
gehen.i) 
Der Stettiner Magistrat blieb dabei,) daß am besten die völlige 
lübung des Niederlagsrechts und der vormalige Professionseid wieder 
eingeführt werde, und daß höchstens zur Probe auf einige Jahre die 
Nordseewaren oder bloß diejenigen Gewürz- und Materialwaren, womit 
Stettin bisher wegen der hohen Lizentsätze keinen Verkehr treiben können, 
nachgegeben würden. Denn er meinte genau wie die Frankfurter, daß 
von der Durchhandlung meist die Fremden profitierten, die Kaufleute 
der drei Städte aber sich vor einander fürchten müßten, große Waren— 
mengen kommen zu lassen und sich gegenseitig Markt und Preis zu 
verderben. Er drang auch darauf, daß die Kaufleute der drei Städte 
sich eidlich verpflichten sollten, mit keinem in Sozietät zu treten, der 
aicht in den drei Städten Bürgerrecht und „Kaufmannsverbadung“ ge⸗ 
wonnen habe. Doch blieb es wie im Entwurf dabei, daß nur die 
Sozietät mit solchen, die außer den Königlichen Landen wohnten, für 
den Handel über Stettin und Frankfurt verboten wurde.s) Vergebens 
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Dieser Passus blieb auch im Rezeß vom 16. Oltober 1738 fort. 
) Erklärungen vom 28. Juni und 26. September 1732 (Vorp. Lizents. 41I) 
) Rezeß vom 16. Oktober 1733, 8 3.
	        
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