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Fünfter Teil.
rcigoureusen Fuße mit dem gezwungenen Kommerzium bleibe, die
Moderation der Imposten habe in solchem Falle gar keinen Zweck
und schade nur unbedingt den königlichen Kassen. Diese Regelung
suche allein der Frankfurter Interesse, zum Schaden der Stettiner, deren
bedrängte Lage sie nochmals im einzelnen vorstellte. Wenn man Frei—
handel nicht gewähren wolle, wäre der Rezeß von 1723 dem neuen
Entwurf vorzuziehen.
Vor allem hielt man eine Bestimmung, die auf der Frankfurter
Konferenz in den Entwurf eingeschoben worden war, den Stettinern
für sehr schädlich: daß nämlich von Stettin kommende Waren zwischen
dort und Frankfurt nicht auf Kommission niedergelegt werden dürften,
und daß nur solche Waren wie vorher dort abgesetzt werden könnten,
die von Neumärkern bei Stettiner oder Frankfurter Kaufleuten ver⸗
schrieben waren. Da somit die Frankfurter den Kramern in den Oder—
städten die Waren zulagsfrei zuführen dürften, könnten diese auf den
Jahrmärkten wohlfeiler verkaufen als die Stettiner Kramer, die davon
Zulage entrichten müßten. Dadurch werde diesen der wenige Debit,
den sie in den Städten unterhalb Frankfurts noch gehabt,. verloren
gehen.i)
Der Stettiner Magistrat blieb dabei,) daß am besten die völlige
lübung des Niederlagsrechts und der vormalige Professionseid wieder
eingeführt werde, und daß höchstens zur Probe auf einige Jahre die
Nordseewaren oder bloß diejenigen Gewürz- und Materialwaren, womit
Stettin bisher wegen der hohen Lizentsätze keinen Verkehr treiben können,
nachgegeben würden. Denn er meinte genau wie die Frankfurter, daß
von der Durchhandlung meist die Fremden profitierten, die Kaufleute
der drei Städte aber sich vor einander fürchten müßten, große Waren—
mengen kommen zu lassen und sich gegenseitig Markt und Preis zu
verderben. Er drang auch darauf, daß die Kaufleute der drei Städte
sich eidlich verpflichten sollten, mit keinem in Sozietät zu treten, der
aicht in den drei Städten Bürgerrecht und „Kaufmannsverbadung“ ge⸗
wonnen habe. Doch blieb es wie im Entwurf dabei, daß nur die
Sozietät mit solchen, die außer den Königlichen Landen wohnten, für
den Handel über Stettin und Frankfurt verboten wurde.s) Vergebens
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Dieser Passus blieb auch im Rezeß vom 16. Oltober 1738 fort.
) Erklärungen vom 28. Juni und 26. September 1732 (Vorp. Lizents. 41I)
) Rezeß vom 16. Oktober 1733, 8 3.