Meinungen über freien oder gebundenen Handel. 6891
ihr vorbehaltenes Niederlagsrecht verzichten würden. In Stettin aber
werde man das Jus Stapulae besonders gegen Auswärtige mit aller
Schärfe exerzieren und kein Durchspedieren nach Königsberg zulassen.
Das sei es ja gerade, was die Schlesier zum unerträglichen Schaden
dieser Lande auch auf der Oder erreichen wollten, die Durchhandlung
gegen Speditionsgebühren wie auf dem Neuen Graben, und was vor
einigen Jahren vom kaiserlichen General v. Schmettau mit Hilfe Secken⸗
dorffs, wiewohl vergeblich, betrieben worden sei. Diese schlagende Ab—
fertigung mit ihrer scharf zugespitzten Schreibweise war das Werk Hilles,
der im Jahre zuvor nach Stettin versetzt worden war und der nun
den Frankfurtern ihr früheres Festhalten am gebundenen Handel vor—
hielt, wozu er doch so wesentlich beigetragen hatte.) Den Frankfurtern
wurde darauf bedeutet, sie müßten sich aller Speditionen für Breslauer
auf der Oder enthalten, sollten sich aber bemühen, mit solchen Waren
einen Eigenhandel nach Preußen und sonst auf der Oder zu machen.?)
Da die Handelsverfassung mit 1. Juni 1738 4 Jahre bestand,
war es an der Zeit die drei Kaufmannschaften zu befragen, ob sie
dabei bleiben oder freie Handlung wollten. Die Frankfurter Kaufleute
erklärten sich auf der Börse für Verlängerung des Rezesses und gegen
Freigabe der Tonnenwaren.s) Die Materialistengilde, die Kaufleute
Splitgerber, Buder und Günther, sowie die Stadtverwaltung von
Berlin hielten wieder eine ganz freie Handlung ohne Reservation einiger
Waren für das beste. Die kurmärkische Kammer aber urteilte jetzt
ganz anders als vorher: solches sei den Gerechtsamen und der Nahrung
von Stettin und Frankfurt nachteilig, es möge beim Rezeß bleiben,
wobei alle drei Städte sich wohl befänden, während bei einem freien
1) Der Bericht der pommerschen Kammer vom 29. Juli 1738 ist nur unter—
zeichnet von Hille und von Laurens (Stettin, Vorp. Lizents. 48 19). Der Stettiner
Magistrat war gegen das Gesuch der Frankfurter, vom Seglerhaus aber nicht alle
saufleute dagegen (Stadt Stettin V, 1, 196 III).
2) Kurmärkische Kammer an Senning, 12. August 1738 (Stadt Stettin V.
l, 196 III).
2) 23. Juni 1738, ebenso Senning 26. Juni (Reg.-A. Frankfurt Handl.⸗S.
Fach 48 Nr. 4).
9) 29. Oktober 1738 (Ebda.) und nochmals 18. April 1739 (Stettin, Vorp.
Lizents. 48 Vj.