Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

392 
Fünfter Teil. 
Kommerzium eine die andere ruiniere und den Ausländern allein der 
Vorteil bleibe. 
In Stettin waren wie auch früher die Meinungen geteilt. Die 
Ratsherren mercatorii ordinis) schlugen einen etwas abgeänderten 
Handlungsrezeß wieder auf 6 Jahre vor: Alle Ostseewaren, sowie 
Hering und trockner Fisch sollten ihnen als praccipua und dem Stapel⸗ 
recht unterworfen bleiben, so daß der Handel mit den baltischen Landen 
und Lübeck den Stettinern zu eigen verbleibe. Butter und Käse aus den 
preußischen Domänen sollten den Berliner und Frankfurter Kaufleuten 
auf Atteste frei passiert werden, und alle Nordseewaren außer Hering 
und trocknem Fisch gegen Magistratszeugnisse auf Grund des jährlichen 
Professionseides den Kaufleuten der drei Städte frei und ohne Stapel— 
recht durchpassiert werden. Solange die russische Kompagnie nach 
Schlesien freie Durchfahrt habe, sollten auch die Stettiner mit den 
aus Rußland verschriebenen Waren Frankfurt vorbeischiffen dürfen. 
Die Seglerhaus-Kaufleute zeigten so wenig Interesse für die 
Sache, daß bei den Konvokationen nur 3, 4, 6, höchstens 10 Personen 
im Seglerhaus zusammenzubringen waren, und kein Beschluß gefaßt 
werden konnte. Endlich wurden durch mehrmaliges Zirkulierenlassen 
die Vota eingesammelt.) Die Mehrzahl, 24, wollte nach der Älter⸗ 
leute Vorschlag nun eine 6 jährige Probe mit völlig unbeschränktem 
Handel, so daß man danach mit Gewißheit wählen könne, auf welchen 
Fuß man den Oderhandel festsetzen wolle. Die Älterleute gutachteten 
dabei: beim Niederlagshandel könnten nur wenige gegeneinander handeln, 
er erfordere starke Kapitalien und großes Kreditgeben; wenn man 
aber jeden nach Vermögen, Gelegenheit und Verstand seinen Gewinn 
suchen lasse, werde der Handel und Schiffbau sich viel mehr entfalten, 
Stettin auch des ganzen Kredits überhoben, den sie den Frankfurtern 
geben müßten. Dagegen wollten 15 Kaufleute, wobei jedoch die 
prinzipalsten waren, bei der Verfassung von 1733 bleiben und dazu 
noch den schwedischen Tran reserviert haben. 
Die pommersche Kammer hatte ebenso wie die kurmärkische ihre 
Meinung geändert. was offenbar mit dem Wechsel der beiden aus⸗ 
i) 28. Juli und 8. Dezeniber 1738 (Stadt Stettin V, 1, 196 III). 
) Älterleute E. E. Kausmanns, Gewandschnitts und Seglerhauses 12. Sep— 
ember und 6. November 1738 (Stettin, Vorp. Lizents. 48 IV).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.