Die Kolberger Handelsordnung. 703
iiebig an einzelne oder die gesamten Kaufleute zu verhandeln oder sie
his zu besserem Preis aufzulegen oder sie an andere Bürger zu Hauses
Notdurft, aber nicht en detail, zu veräußern.
Besonderen Widerspruch erregte es, daß nun dem Kommissions⸗
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var der von den Kaufleuten abzulegende Professionseid in diesem
Zinne gemildert worden, ) so daß fremdes Kommissionsgut, wenn ein
hürgerlicher Käufer sich nicht fand, vom Kommissionär selbst für den
Aferierten Preis zu eigen gewonnen und dann wie Bürgergut ver—⸗
inzelt oder an Fremde verhandelt werden konnte. Aber noch galt
die Bestimmung, daß einer, der als Faktor in Kommission ein- oder
erkaufte, die übrige Kaufmaunschaft daran teilnehmen lassen sollte.
Sonst, meinte man, könne ein einziger einheimischer Kaufmann als
dommissionär den ganzen Handel an sich ziehen, so daß den übrigen
kein Stück Brot zu erwerben übrig bleiben werde. Jetzt wurden diese
und andere Einschränkungen des Kommissionshandels beseitigt,“) aller—
zings nur in vorsichtigen und nicht leicht verständlichen Wendungen,
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uuf Vorschlag der Kammer wurde den Kaufleuten in allen pommerschen
See- und Handelsstädten freigegeben, nach ihrem eigenen besten Gut—
inden und wie sie es zu ihrer Handlung am bequemsten erachteten,
nit eigenem oder fremdem Gelde zu Wasser und Land auf eigenen
hewinn und Verlust zu negotiieren; danach sollte der Kaufleute Eid
ingerichtet werden. Aber die Mehrheit der Kaufmannschaft meinte,
da Kolberg mangels eines navigabeln Stroms nur einen kleinen Distrikt
sabe, so sei die ganze Kaufmannschaft nicht anders als eine einzige
dompagnie anzusehen, und seien die Statuten so einzurichten, daß einer
beim anderen bestehen. nicht aber einer mit auswärtigem Geld alles
vegkaufen und an sich ziehen könne. In der neuen Ordnung war
tatt der vorigen strengen Bestimmung nur bemerkt, daß ein Kaufmann
äm Ein- und Verkauf für fremde Kommission mehr auf den Nutzen
des Mitbürgers als eines Fremden sehen und sich christbillig befleißigen
solle, seinem Zunftgenossen von dem, was ihm durch Gottes Segen
ugefallen, einige Nahrung und Vorteil zufließen zu lassen. Dazu
) 1719 mit Erlaubnis der Regierung (Seglerhaus E II).
) 17. Juli 1726. Stettin, Stadt Treptow VIII, 1, 1.