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Fünfter Teil.
bemerkten sie bitter, bei jetzigem zerfallenen Christentum und daher
rührenden lieb- und nahrlosen Zeiten müßten deutliche Gesetze den
gewinnsüchtigen Menschen Grenzen setzen.
Die Stettiner Kammer blieb aber bei der nochmaligen Prüfung
durchaus dabei, daß die vorherigen Bindungen des Handels im Inter⸗
esse der ganzen Zunft derartige waren, daß niemand etwas unter⸗
nehmen und ein commércium nicht bestehen konnte, daß die Ab—
schreckung fremder Kaufleute und fremden Geldes gegen das allgemeine
Interesse sei, und daß das von der Zunft etablierte monopolium, wie
es an keinem Handelsort üblich sei, die Zufuhr nach Danzig abhgelenkt
habe. Auch in Berlin war man überzeugt, daß nach den alten
Statuten der Handel sich mehr und mehr von Kolberg wegziehen
müsse, und fragte besorgt nach, ob die neue Ordnung auch eingeführt
sei, als im Laufe des Sommers weniger Schiffe verkehrten und der
Lizentertrag ein minus von 225 Thr. aufwies.i) Nun war tatsächlich
die Königliche Finalresolution nicht publiziert worden, ohne daß fest⸗
gestellt werden konnte, wo sie hängen geblieben war.
Für Streitigkeiten zwischen Reedern, Befrachtern, Schiffern, Schiffs⸗
volk u. dgl. waren zunächst die Älterleute bestimmt, als zweite In—
stanz ein aus gewissen Personen des Magistrats bestelltes und vom
König konfirmiertes Seegericht.
In Vorpommern klagte Anklam wiederholt über Abnahme des
Handels. Die Stadt war Grenzort geworden, seitdem sie in preußischem
Besitze war, und litt nun bei dem gewohnten Handel mit Schweden
unter den doppelten Lizenten, sah sich auch im schwedischen Pommern
feindlich behandelt und gegen Stralsund, Greifswald und Wolgast be—
nachteiligt, zumal da diese für Seewaren im Lizent begünstigt waren
und wohlfeiler liefern konnten. Daher, klagte Anklam,“ brächten die
Landleute und Fuhrleute Korn und anderes über die Peene-Fähren
ins Schwedische und kauften da Eisen. Stockfisch, Hering u. a. Dort
aber werde die Handlung mit den preußischen Städten direkt verboten;)
die Stralsunder Regierung wußte allerdings auf Anfrage nichts davon.
i) Spez.-Bef. 81. Oltober 1728 und 15. Januar 1729; dann nochmals
31. März 1730, ob der Gesamtverkaufszwang auch wirklich aufgehoben sei.
2) 3. Januar 1734 (Stettin K.sA. Lizents. Vorp. 21III).
5) Juni 1735 (Stettin K.⸗A. XII, Nr. 12).