Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
Alle Waren, für die Seezoll gezahlt worden oder noch zu 
zahlen war, sollten vom Strom- und Landzoll nicht erfaßt werden. 
Damit wurde eine Maßnahme des Pfundverwalters Burchard be— 
seitigt, die viele Beschwerden verursacht hatte. Er hatte nämlich 
von den nach Danzig versandten Waren, die seewärts eingekommen 
und daher schon verzollt waren, auch noch Stromgeld erhoben, 
wenn sie nicht direkt weiterbefördert worden, sondern erst in der Kauf⸗ 
leute Gewahrsam gewesen waren, und zwar /,, ja wenn sie schon 
in andere Hand übergegangen waren, / des Seezolls. 
Frei blieb, wie bisher, der innerpreußische Strom- und Land— 
verkehr, sowie der von Elbing, Braunsberg und andern Hafforten 
nach Königsberg geführte Landeszuwachs an Getreide, Flachs u. dgl., 
da dies ohnehin oft seewärts wieder ausging. Frei blieben auch 
alle selbstgefertigten Waren der einheimischen Handwerker und Fa⸗— 
brikanten und die Jahrmarktwaren der Königsberger Handelsleute, 
außer den auf auswärtigen Märkten eingekauften Waren. Des— 
gleichen die mit der Post durchgehenden Waren, wenn sie im Post⸗ 
haus oder Lizentpackhaus niedergelegt wurden, und die für Königs— 
berger Kaufleute auf Kommission oder zum Besehen geschickten und 
als nicht anständig wieder zurückgesandten Postwaren. Sonst blieben 
alle mit der Königlichen Post nach Königsberg gebrachten Waren 
auf dem 1710 geregelten Satze von 10/4. 
Für die Ermittelung der Warenpreise wurde nicht auf den 
Einkauf außer Landes, sondern den Verkauf in Königsberg gesehen, 
und ein mittlerer Preis angenommen, davon aber noch 100/0 für 
Handelsprofit und Ersatz der Unkosten abgerechnet. Dieser Tax— 
modus wurde auch den Besuchern eingeschärft für die Zollberechnung 
der nur nach dem Wert angesetzten Waren; im übrigen wurde die 
große Zahl der in der Rolle von 1691 nur zu 30/0 gesetzten Waren 
wesentlich vermindert, möglichst überall feste Sätze angegeben, und 
dadurch den vielen bisherigen Streitigkeiten vorgebeugt. Der all— 
gemeine Wertsatz für die nicht spezifizierten Waren wurde aber von 
3,77 auf 4040 abgerundet. 
Die bisherigen Dreipölcher wurden durch polnische Groschen 
(60 bzw. 90 auf 1 Tlr.) ersetzt, das bisherige holländische Ge— 
wicht durch das Berliner Pfund, doch wurden nicht 40, sondern
	        
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