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Sechster Teil.
brachen immer wieder aus, zumal da die Kaufleute ihren größeren
Einfluß im städtischen Regiment dazu benutzten, seit Ende des Jahr—⸗
hunderts AÄnderungen in der Wettordnung durchzusetzen. Darüber
finden sich verschiedene Beschwerden der Gewerke an die Regierung
1699 1707, vor allem daß ihnen der Einkauf zu Hauses- und Hand⸗
werks⸗ Notdurft eingeschränkt werden wolle, daß die Kaufleute fremde
Konkurrenzmanufakturwaren einführten, und daß ihnen ihre Rollen ver—⸗
kürzt werden sollten. Die Gewerke zeigten 1714 wieder der Regierung
an, daß die Stadträte eine neue Wettordnung entwerfen wollten, worauf
befohlen wurde, jene vorher mit ihren Vorstellungen zu hören, damit
nichts ihren Rechten Zuwiderlaufendes hereingebracht werde, und danach
das Projekt zur Bestätigung einzusenden.) Eine Einigung zwischen
den streitenden Parteien ist nun offenbar dadurch erreicht worden, daß
die Bestimmungen über die Abgrenzung zwischen Handel und Hand—
werk fortgelassen wurden, und daß man es bei den Zunftrollen und
bisheriger Observanz, damit aber auch beim Fortgang der ewigen
Streitigkeiten bewenden ließ. Indessen fanden sich in dem Entwurf,
den die Regierung, wie schon 1706,7, durch den Advocatus fisci
prüfen ließ, noch verschiedene Bedenklichkeiten, weshalb er zu weiterer
Überlegung und Berichtigung zurückgegeben wurde.
Diesen zweimal abgelehnten Entwurf ihrer Wett- und Lieger⸗
ordnung haben die Städte dann durch Negelein in Berlin vorlegen
lassen; er wurde hier anscheinend ohne nühere Prüfung und ohne Rück—
frage an die Königsberger Behörden?) unterm 10. Februar 1715
konfirmierte), worauf ihn der Magistrat schnell zum Druck befördern
leß. Die mit der Tatsache überraschte Regierung unterließ, da Dohna
gerade krank war, einen rechtzeitigen Einspruch, erst in einem Bericht
vom 19. April sandte Dohna ernste Vorstellungen gegen die übereilt
eingeführte Handelsordnung ein.) Er wies darauf hin, daß sie größten⸗
teils von der alten, so oft eingereichten Ordnung, die man zu be—
stätigen immer gegründetes Bedenken getragen, abgeschrieben sei, daß
1) Reskript vom 26. März 1714 (Kbg. 74 a).
27) Die Kammer berichtet noch 5. Jan. 1733: Die Wett- und Lieger⸗ Ordnung
v. 1715 ist wider die vormaligen Principia des Hofes und die ergangenen landes⸗
herrlichen Verordnungen erschlichen worden (Gen.-Dir. Osipr. 22, 15 II).
9) Gegz Ilgen. Gedruckt in Grube II, S. 326 ff.
1) Gen.-Dir. Ostpr. Tit. XXII, Nr. 15II.