Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Die Wett- und Liegerordnung von 1715. 715 
sie daher nicht im Einklang stehe mit den seither erlassenen königlichen 
Reglements und den jetzigen Verfassungen. So sei in Art. 45 noch 
das alte Gewicht festgesetzt, was nun die größte Konfusion verursache, 
die Art. 14 und 44 seien durch die königliche revidierte Brauordnung 
von 1709 hinfällig. Ferner war die schon lange erhobene Forderung, 
daß ein landesherrlicher Bedienter beim Wettgericht mit präsidiere, 
nicht berücksichtigt; wider die Bestechung der Wettrichter und das Ver— 
leihen bürgerlicher Namen an Fremde zu verbotenem Handelsbetriebe, 
zwei Übelstände, die den größten Schaden im Handelswesen verursachten, 
war nicht genügend durch scharfe Eide und Strafandrohungen vorgesorgt, 
auch die Eide der Bracker und anderer Belehnter nicht bindend genug. 
Vor allem aber waren ganz nach dem so oft vergebens vorge— 
brachten Wunsche der Städte die Bestimmungen wider den Handel 
der Fremden (Art. 13) mit aller Schärfe und ohne eine Ausnahme 
bestätigt worden; es war nun zu befürchten, daß auch die auf den 
Freiheiten angesiedelten französischen Kaufleute und Krämer, die nach 
den zugunsten der Refugierten erlassenen Edikten den alten Untertanen 
im freien Betriebe ihres Handels und Gewerbes gleichgestellt waren, 
angehalten würden, nur von Bürgern, nicht von Fremden zu kaufen, 
da eine Ausnahme für sie nicht vorgesehen war. Es war ein schleuniger 
Befehl von Berlin aus nötig,) um vorzubeugen, daß die für jene 
schon unterwegs befindlichen französischen Kram-, Galanterie- und 
Tapisseriewaren nicht auf Grund der neuen Ordnung angehalten und 
beschlagnahmt würden. Eine allgemeine Deklaration dieses Artikels 13 
wurde dabei in Aussicht gestellt, nachdem Dohna vorgestellt hatte, die 
städtischen Kaufleute führten viele Waren nicht und seien auch nicht im— 
stande, solche zu schaffen, so daß mit einem Verbot des selbständigen 
freiheitischen Handels wichtige Beziehungen zerschnitten werden würden. 
Als Ausweg bezeichnete er, den städtischen Kaufleuten den Handel mit 
Korn, Hanf, Flachs und Salz privative zu lassen, mit allen anderen 
Waren aber den Freiheitern unbeschränkten Handel einzuräumen. Es 
sei auch dem König unbenommen und könne den Handel nur befördern, 
wenn aus den Freiheiten eine Stadt gemacht werde.?) 
Kgl. Restr. an die Reg., Berl. 25. April 1715 (Abschr. gegz. Creutz. Ebda). 
2) Sie waren 1701 zu einer vierten Stadt „Friedrichstadt“ erhoben, auf 
Bitte der drei Städte aber war das wieder sistiert worden. (Reskr. v. 19. Aug. 
1701. bg. 70 a).
	        
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