Die Wett- und Liegerordnung von 1715. 715
sie daher nicht im Einklang stehe mit den seither erlassenen königlichen
Reglements und den jetzigen Verfassungen. So sei in Art. 45 noch
das alte Gewicht festgesetzt, was nun die größte Konfusion verursache,
die Art. 14 und 44 seien durch die königliche revidierte Brauordnung
von 1709 hinfällig. Ferner war die schon lange erhobene Forderung,
daß ein landesherrlicher Bedienter beim Wettgericht mit präsidiere,
nicht berücksichtigt; wider die Bestechung der Wettrichter und das Ver—
leihen bürgerlicher Namen an Fremde zu verbotenem Handelsbetriebe,
zwei Übelstände, die den größten Schaden im Handelswesen verursachten,
war nicht genügend durch scharfe Eide und Strafandrohungen vorgesorgt,
auch die Eide der Bracker und anderer Belehnter nicht bindend genug.
Vor allem aber waren ganz nach dem so oft vergebens vorge—
brachten Wunsche der Städte die Bestimmungen wider den Handel
der Fremden (Art. 13) mit aller Schärfe und ohne eine Ausnahme
bestätigt worden; es war nun zu befürchten, daß auch die auf den
Freiheiten angesiedelten französischen Kaufleute und Krämer, die nach
den zugunsten der Refugierten erlassenen Edikten den alten Untertanen
im freien Betriebe ihres Handels und Gewerbes gleichgestellt waren,
angehalten würden, nur von Bürgern, nicht von Fremden zu kaufen,
da eine Ausnahme für sie nicht vorgesehen war. Es war ein schleuniger
Befehl von Berlin aus nötig,) um vorzubeugen, daß die für jene
schon unterwegs befindlichen französischen Kram-, Galanterie- und
Tapisseriewaren nicht auf Grund der neuen Ordnung angehalten und
beschlagnahmt würden. Eine allgemeine Deklaration dieses Artikels 13
wurde dabei in Aussicht gestellt, nachdem Dohna vorgestellt hatte, die
städtischen Kaufleute führten viele Waren nicht und seien auch nicht im—
stande, solche zu schaffen, so daß mit einem Verbot des selbständigen
freiheitischen Handels wichtige Beziehungen zerschnitten werden würden.
Als Ausweg bezeichnete er, den städtischen Kaufleuten den Handel mit
Korn, Hanf, Flachs und Salz privative zu lassen, mit allen anderen
Waren aber den Freiheitern unbeschränkten Handel einzuräumen. Es
sei auch dem König unbenommen und könne den Handel nur befördern,
wenn aus den Freiheiten eine Stadt gemacht werde.?)
Kgl. Restr. an die Reg., Berl. 25. April 1715 (Abschr. gegz. Creutz. Ebda).
2) Sie waren 1701 zu einer vierten Stadt „Friedrichstadt“ erhoben, auf
Bitte der drei Städte aber war das wieder sistiert worden. (Reskr. v. 19. Aug.
1701. bg. 70 a).