Der ostländische Handel.
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streitigkeiten mit Königsberger Bürgern eine unparteiische Kommission
justifizieren und die Prozesse, die oft jahrelang durch alle 5 Instanzen
geschleppt würden, in längstens 6 Wochen endigen solle. Dies und
die Arreste hätten ihnen eine geraume Zeit ein Grauen vor Königsberg
gemacht.) Nun stand es in Polen mit der Justiz noch viel übler:“)
es war da üblich, bei Forderungen sich nicht nur an das Eigentum
des Schuldners, sondern auch, wenn man dessen nicht habhaft wurde,
an den ersten besten seiner Landsleute zu halten, und Prozessieren
war für Fremde da ganz aussichtslos. Aber der Handel der Ost⸗—
länder war für Königsberg unentbehrlich, daher konnte man nicht daran
denken, polnischen Unfug mit gleichem zu vergelten, sondern mußte
vielmehr mit aller Behutsamkeit entgegenkommen. Um so mehr, da der
Pole sich oft weniger von wirtschaftlichen Beweggründen, als vom
Temperament leiten ließ und mit Repressalien schnell bei der Hand zu
ein pflegte. Daher wurden auch jetzt die polnischen Edel- und Kaufleute
vom König am schnellsten und zuvorkommensten beschieden: am 25.
Juni konferierte bereits jene Ministerialkommission über ihre eingereichten
Gravamina mit zwei Adelsdeputierten, und noch an demselben Tage
erging die königliche Resolution. Sie brachte bei verbindlicher Form
sachlich nichts wesentliches, behandelte die Beschwerden wider die
Magistratsjurisdiktion, die Waren-Bracke und Wage, die Arreste,
das Militär, wegen der Gerichtssprache u. a. milde ablehnend und ver—
hieß nur alle Billigkeit darin. Insonderheit wurde wie schon früher
entschieden, daß Arreste auf die Güter böswilliger Schuldner nicht ver⸗
weigert werden könnten, daß aber darin mit aller Behutsamkeit ver⸗
fahren und grundloses und frivoles Zufahren bestraft werden solle.
Vor allem aber sollte ihr Wunsch nach unparteiischer und schleuniger
Handelsgerichtsbarkeit alsbald erfüllt werden.
Schon am 29. Juni reichten Grumbkow und Krautt ihren Ent—
wurf dazu ein. Es war im wesentlichen eine Neuauflage des kurz—
lebigen Königsberger Kommerzienkollegiums von 1685, wenn auch dieses
nicht genannt ist, sondern von dem „Exempel anderer großer Handels—
städte“ gesprochen wird.s) Auch dieses neue Kollegium sollte zwei
) Siadt Kbg. Fach 6.
2) Bgl. u. a. Marperger, Schlesischer Kaufmann, 1714, S. 188f.
) Reglement vom 17. August 1718 in A. B., Beh.Org. III S. 74 ff«
Vgl. ebda. II S. 118: Waldburgs Vorschlag eines Komm.-Koll. und des Königs