Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

28 
Sechster Teil. 
Bei allen diesen Umständen scheint allerdings die Frage berechtigt, 
warum man sich nicht damit begnügt hat, die Regierung für Zwecke 
der Handelsgerichtsbarkeit und überhaupt für Handels- und Manufaktuur⸗ 
sachen durch geeignete Assessoren zu verstärken, statt eine ganz neue 
Behörde dafür anzurichten. Es bleibt keine andere Erklärung, als daß 
man der preußischen Regierung nicht viel zutraute und ihr Kompetenzen 
entziehen wollte, wenn ihr auch versichert wurde, die neue Maßnahme 
solle nicht eine Schmälerung des Königlichen Vertrauens bedeuten. 
Der Hauptzweck war offenbar der, daß man diese Angelegenheiten mehr 
als bisher von Berlin selbst aus leiten und sich in dem neuen Kollegium 
ein abhängigeres Organ schaffen wollte, als es die Regierung sein 
konnte, die mit den Berliner Generalbehörden gleichen Rang beanspruchte. 
Indem nun aber die Berufung in Handelsstreitsachen vom Kommerzien— 
kolleg an den König ging, und nicht mehr die Regierung letzte Instanz 
war, wurde der König oft ohne Not behelligt, da viele Parteien selbst 
kleine Sachen bis in die höchste Instanz verfolgten. Es wurde daher 
notwendig, in den nächsten Jahren die Provokation zu verteuern und 
zu erschweren, was allerdings den Wert der neuen Einrichtung für 
eine integre Rechtsprechung wieder herabminderte.) 
Trotz allem scheint sich das Kommerzienkolleg gerade als Handels— 
gericht bewährt zu haben. Was den anderen Teil seiner Tätigkeit betrifft, 
i) Nach den Königlichen Reskripten von a) 20. November 1719, b) 17. Jan. 
1721 (R.7 Nr. 105 9): Provokation von Urteilen oder Dekreten des Komm.Koll. 
soll nur zulässig sein bei Mindestwert von a) 800, dann b) 500 fl., ausgenommen 
wenn es sich um das ganze Vermögen der Parteien handelt, oder wenn diesen 
Armenrecht zusteht oder wenn jede der Parteien eine Sentenz für sich hat. In 
Wechselsachen keine Provokation, außer bei Widerklage (a, b). Provokation binnen 
a) 14, b) 10 Tagen einzulegen. 
Expedilion der Alten a) an das Hoflager innerhalb 6 Wochen; b) an das Ge⸗ 
neralkommissariat 3 Wochen nach eingelegter Berufung. 
a) Bei Revision gegen zwei gleichlautende Urteile ist zu deponieren und 
oerfällt im Fall des Unlerllegens: bei 300 -500 fl. 16 fl., bei 800 -1000 fl. 100 fl. 
bei 1000 8000 150, über 8000 300 - 800 fi. b) Bei jeder Revision von 500 bis 
1000 f. 100 fl.i, 122000 fl. 200 fl., 2-4000 fl. 400 fl., um auf die Hälfte zu er⸗ 
höhen, wenn gegen zwei gleichlautende Sentenzen provoziert wird. Wer Armenrecht 
genießt, soll bei unerheblich befundener Beschwerde mit Gefängnis oder am Leibe 
gestraft werden. b) Das Komm.-Koll. hat nach eingelegter Provokativn noch einen 
Güteversuch zu machen. 
so 
fört 
von 
fkonn 
Tuc 
Beo 
Kar 
glei 
ent 
ad 
inso 
äll 
wur 
Sta 
zur! 
herd 
orde 
Pre 
lita 
Wa 
heh! 
sach 
nur 
Kay 
Reo 
mer 
Bu 
Mi 
— 
lec
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.