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Sechster Teil.
Bei allen diesen Umständen scheint allerdings die Frage berechtigt,
warum man sich nicht damit begnügt hat, die Regierung für Zwecke
der Handelsgerichtsbarkeit und überhaupt für Handels- und Manufaktuur⸗
sachen durch geeignete Assessoren zu verstärken, statt eine ganz neue
Behörde dafür anzurichten. Es bleibt keine andere Erklärung, als daß
man der preußischen Regierung nicht viel zutraute und ihr Kompetenzen
entziehen wollte, wenn ihr auch versichert wurde, die neue Maßnahme
solle nicht eine Schmälerung des Königlichen Vertrauens bedeuten.
Der Hauptzweck war offenbar der, daß man diese Angelegenheiten mehr
als bisher von Berlin selbst aus leiten und sich in dem neuen Kollegium
ein abhängigeres Organ schaffen wollte, als es die Regierung sein
konnte, die mit den Berliner Generalbehörden gleichen Rang beanspruchte.
Indem nun aber die Berufung in Handelsstreitsachen vom Kommerzien—
kolleg an den König ging, und nicht mehr die Regierung letzte Instanz
war, wurde der König oft ohne Not behelligt, da viele Parteien selbst
kleine Sachen bis in die höchste Instanz verfolgten. Es wurde daher
notwendig, in den nächsten Jahren die Provokation zu verteuern und
zu erschweren, was allerdings den Wert der neuen Einrichtung für
eine integre Rechtsprechung wieder herabminderte.)
Trotz allem scheint sich das Kommerzienkolleg gerade als Handels—
gericht bewährt zu haben. Was den anderen Teil seiner Tätigkeit betrifft,
i) Nach den Königlichen Reskripten von a) 20. November 1719, b) 17. Jan.
1721 (R.7 Nr. 105 9): Provokation von Urteilen oder Dekreten des Komm.Koll.
soll nur zulässig sein bei Mindestwert von a) 800, dann b) 500 fl., ausgenommen
wenn es sich um das ganze Vermögen der Parteien handelt, oder wenn diesen
Armenrecht zusteht oder wenn jede der Parteien eine Sentenz für sich hat. In
Wechselsachen keine Provokation, außer bei Widerklage (a, b). Provokation binnen
a) 14, b) 10 Tagen einzulegen.
Expedilion der Alten a) an das Hoflager innerhalb 6 Wochen; b) an das Ge⸗
neralkommissariat 3 Wochen nach eingelegter Berufung.
a) Bei Revision gegen zwei gleichlautende Urteile ist zu deponieren und
oerfällt im Fall des Unlerllegens: bei 300 -500 fl. 16 fl., bei 800 -1000 fl. 100 fl.
bei 1000 8000 150, über 8000 300 - 800 fi. b) Bei jeder Revision von 500 bis
1000 f. 100 fl.i, 122000 fl. 200 fl., 2-4000 fl. 400 fl., um auf die Hälfte zu er⸗
höhen, wenn gegen zwei gleichlautende Sentenzen provoziert wird. Wer Armenrecht
genießt, soll bei unerheblich befundener Beschwerde mit Gefängnis oder am Leibe
gestraft werden. b) Das Komm.-Koll. hat nach eingelegter Provokativn noch einen
Güteversuch zu machen.
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