Die Handelsgerichtsbarkeit.
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so hat es allerdings kaum eine Lücke ausgefüllt. In der Manufaktur—
förderung hat es so gut wie nichts geleistet; nach Jahren, nachdem es
von Berlin aus wiederholt an diese seine Pflicht erinnert worden war,
konnte es nichts anderes anführen, als daß es das Königsberger
Tuchmachergewerk in besseren Stand gesetzt habe.) In Leitung und
Begutachtung von Handelssachen treten das Kommissariat und auch die
Kammer und das Lizentdirektorium mehr hervor. Zwar hat es schon
gleich im Anfang auf Königlichen Befehl eine neue Mäklerordnung
entworfen, aber das hätte auch eine der alten Behörden oder eine
ad hoc eingesetzte Kommission tun können.) Aber als Gericht wird
ihm das Zeugnis ausgestellt, daß es prompte Justiz administriere und
insonderheit zu der Fremden völliger Zufriedenheit seine Entscheidungen
älless) Auch haben sich weniger Kollisionen ergeben, als befürchtet
wurde, vor allem mit den Wettgerichten. Nur die Königsberger
Stadtgerichte mußten wiederholt von Eingriffen in Handelssachen
zurückgewiesen werden.
Dies kam dadurch, daß die im Handelsverkehr zwischen Königs—
berg und dem Osten so häufigen Schuldenklagen noch immer der
ordentlichen Gerichtsbarkeit mit ihren weitläufigen und kostspieligen
Prozessen unterlagen. Es wurde nun aber?) im Interesse des polnisch⸗
litauischen Handels den Stadtrichtern verboten, Wittinen, Gefäße und
Waren mit Arrest zu belegen,) und dies allein den Wettämtern vor—
behalten. Allerdings wurde später entschieden,) daß außer Wechsel-
jachen und Handlungssachen zwischen zwei einheimischen Kaufleuten
nur Streitsachen zwischen einem auswärtigen und einem einheimischen
sKaufmann vor das Kommerzkolleg gehören, alle anderen Sachen
) Berichte vom 13. Jan. 1720 und 8. Febr. 1724 (Gen.-Dir. Ostpr. 154,8).
2) Auch das eigentümliche Edikt v. 11. Dez. 1719 (Grube III, 428), das übles
Reden über Königsberger Kaufleute und Handelswesen verbieter, ist vom' Kom—
merzkoll. veranlaßt.
3) Restripte v. 29. Juli 1721 und 25. März 1725 (ktg. 20 b und d).
9) 29. Juli 1721. (Kbg. 29 b). Vgl. auch A. B., Beh.Org. IV, 16. 702 f.
5) Nach dem Landrecht von 1721 waren Arreste noch zulässig, wenn die
Güter bis in die dritte Hand gegangen waren.
6) Reskript an die Kammer, 31. Aug. 1726 (bg. 20 d). Ein Editt über
die Jurisdiktion des KoK. sollte von Regierung und Kammer vereinbart werden;
der Entwurf ging erst Jan. 1731 an das Hofgericht, April 1731 an die Land⸗
rechts- Kommission, ward unterm 3. Febr. 1733 approbiert und dann gedruckt.