Verschiedene Entscheidungen. 731
Wettrichter, nun als eine für das Königsberger Handelsleben sehr be—
deutsame Person hervortritt. Er hatte nicht nur die geringeren Klage—
sachen bis 10 Rtlr. Wert von sich aus zu erledigen, sondern auch die
Aufsicht über Handel und Verkehr, daß dieser aufrichtig, ohne allen
Falsch und ohne Defraudationen geführt, daß richtig Maß und Ge—
wicht gehalten, und daß keine Handlung getrieben werde von solchen,
denen es nicht erlaubt sei, was alles er abzuschaffen und zu bestrafen
hefugt war.
Wegen der noch immer streitigen Jurisdirektion zwischen dem
Kommerzien-,dem Wett- und dem Stadtgericht hat die preußische
Kammer später ein Patent entworfen, das Cocceji zur Begutachtung
zugestellt wurde; die Regierung wurde 5. Juli 1729 beauftragt, noch
die Erinnerungen der drei Gerichte zu hören und nebst ihrem Gut—
achten einzusenden.)
Bei des Königs Anwesenheit im Juni 1718 war, wie erwähnt, außer
dem neuen Handelsgericht nichts entschieden oder geändert worden.
Die Resolution des Königs hat teils beruhigende Versicherungen ge—
geben, teils Untersuchung versprochen und hat den Anliegen der Städte
zunächst in keinem Punkte unbedingt nachgegeben. Erledigt wurde
noch in demselben Jahre die Regelung des Maklerwesens, ob zur Be—
friedigung der Königsberger, läßt sich nicht erkennen. Die Zahl der
Mäkler war seit einiger Zeit von 5—6 auf fast 30 gestiegen, obwohl
der Handel zurückgegangen war; die Zünfte meinten, diese übergroße
Zahl sei für den Handel schädlich und sie hülfen um des Gewinnes
villen den Fremden bei unerlaubten Geschäften zum Ruin der Bürger.
Man verlangte eine festere Ordnung und Bindung für sie, und es war
eine der ersten Tätigkeiten des neuen Kommerzienkollegs, diese Sache
zu untersuchen und eine eigene Mäklerordnung zu entwerfen. Das
neue Reglement?) beschränkte ihre Zahl auf 6 königliche und 6 städtische,
derbot ihnen jedes Handeltreiben und alle Mafkopei, auch in Makler—⸗
geschäften selbst, sowie jede Einmischung in den polnisch-litauischen
handel, verpflichtete sie dagegen, alle Unterschleife anzuzeigen und
1) Gen.-Dir. Ostpr. Tit. 22. Nr. 15 J.
ꝛ) Approbiert 26. Nov. 1718 (Grube III, Nr. 241). Juden sollten schon
nach Resolution vom 5. Jan. 1715 unter keiner Bedingung zu Mällern bestellt
werden.