Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verschiedene Entscheidungen. 731 
Wettrichter, nun als eine für das Königsberger Handelsleben sehr be— 
deutsame Person hervortritt. Er hatte nicht nur die geringeren Klage— 
sachen bis 10 Rtlr. Wert von sich aus zu erledigen, sondern auch die 
Aufsicht über Handel und Verkehr, daß dieser aufrichtig, ohne allen 
Falsch und ohne Defraudationen geführt, daß richtig Maß und Ge— 
wicht gehalten, und daß keine Handlung getrieben werde von solchen, 
denen es nicht erlaubt sei, was alles er abzuschaffen und zu bestrafen 
hefugt war. 
Wegen der noch immer streitigen Jurisdirektion zwischen dem 
Kommerzien-,dem Wett- und dem Stadtgericht hat die preußische 
Kammer später ein Patent entworfen, das Cocceji zur Begutachtung 
zugestellt wurde; die Regierung wurde 5. Juli 1729 beauftragt, noch 
die Erinnerungen der drei Gerichte zu hören und nebst ihrem Gut— 
achten einzusenden.) 
Bei des Königs Anwesenheit im Juni 1718 war, wie erwähnt, außer 
dem neuen Handelsgericht nichts entschieden oder geändert worden. 
Die Resolution des Königs hat teils beruhigende Versicherungen ge— 
geben, teils Untersuchung versprochen und hat den Anliegen der Städte 
zunächst in keinem Punkte unbedingt nachgegeben. Erledigt wurde 
noch in demselben Jahre die Regelung des Maklerwesens, ob zur Be— 
friedigung der Königsberger, läßt sich nicht erkennen. Die Zahl der 
Mäkler war seit einiger Zeit von 5—6 auf fast 30 gestiegen, obwohl 
der Handel zurückgegangen war; die Zünfte meinten, diese übergroße 
Zahl sei für den Handel schädlich und sie hülfen um des Gewinnes 
villen den Fremden bei unerlaubten Geschäften zum Ruin der Bürger. 
Man verlangte eine festere Ordnung und Bindung für sie, und es war 
eine der ersten Tätigkeiten des neuen Kommerzienkollegs, diese Sache 
zu untersuchen und eine eigene Mäklerordnung zu entwerfen. Das 
neue Reglement?) beschränkte ihre Zahl auf 6 königliche und 6 städtische, 
derbot ihnen jedes Handeltreiben und alle Mafkopei, auch in Makler—⸗ 
geschäften selbst, sowie jede Einmischung in den polnisch-litauischen 
handel, verpflichtete sie dagegen, alle Unterschleife anzuzeigen und 
1) Gen.-Dir. Ostpr. Tit. 22. Nr. 15 J. 
ꝛ) Approbiert 26. Nov. 1718 (Grube III, Nr. 241). Juden sollten schon 
nach Resolution vom 5. Jan. 1715 unter keiner Bedingung zu Mällern bestellt 
werden.
	        
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