Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Handel in Pillau. 
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geben, zumal S. K. M., die periuria, so den Fluch aufs Land ziehen, 
zu vermeiden, resolviert hat, in Stettin den gewöhnlichen jährlichen 
Professionseid gar aufzuheben oder doch merklich zu moderieren. Im 
übrigen wurden wiederum einige Entscheidungen auf polnische Be— 
schwerden gegeben:) daß nämlich die Königsberger Kaufleute den 
Polen und Litauern die Zahlung für gelieferte Ware innerhalb 14 
Tagen zu leisten oder gerichtliche Exekution zu gewärtigen hätten und 
daß sie nicht mit den polnischen Bedienten und Schaffern, ohne daß 
diese schriftliche Vollmacht hätten, kontrahieren sollten. 
Inzwischen hat auch das Anwachsen des Königsberger Vorhafens 
Pillau eine Regelung der dortigen Handelsverhältnisse notwendig ge— 
macht. „Auf dem Haken bei der Festung Pillau“ hatte sich eine 
Siedelung entwickelt und mit der Zeit so merklich gemehrt, daß ihr 
1701 2 Jahrmärkte bewilligt wurden. Sie wurde 1725 zur Stadt 
erhoben, doch ohne Handlungsgerechtigkeit, die Königsberg zu abträglich 
gewesen wäre. Die Königsberger hatten sich schon wiederholt über unzu— 
lässiges Kaufschlagen und Waren-Niederlagen in Pillau beklagt; 1717 
wurde diese Frage durch besondere Umstände zu grundsätzlicher Er— 
örterung gebracht. Der König gab unterm 14. Juni 1717 das 
Kommerzium mit Schweden wieder frei, das brachte dem Pillauer Hafen 
einen nie gewesenen Massenbesuch, denn alle schwedischen Schiffe kamen 
nun dahin und luden hier auf dem Wasser in neutrale Schiffe um, 
so daß im Herbst weit über 100 Schiffe aller Nationen dort vereinigt 
waren. Da für alle einlaufenden Waren, falls der Hafen nicht erweis— 
lich nur in Seenot aufgesucht worden war, voller Eingangszoll und 
halber Ausgangszoll und bei Übergang in andere Hand ganzer Aus— 
fuhrzoll und die Akzise entrichtet werden mußte,?) so gewann der Zoll 
bei dieser Sachlage ganz erheblich. Die Städte Königsberg aber be— 
schwerten sich über diese unerlaubte Umladung, da die Gunst der Ver— 
hältnisse ihnen als den allein zum Handel berechtigten zukommen müsse, 
und meinten, wenn das geduldet werde, so würden auch künftig viele 
die Reise, Bordings- und Ladekosten und die Akzise in Königsberg zu 
ersparen suchen. und ihre Stadt in kurzer Zeit eine Wüstenei werden. 
i) Reskripte, Berlin 29. Juli und 26. Aug. 1721, ersteres gedruckt (Kbg. 20 b). 
) So wurde es 16. Oktober 1717 verordnet.
	        
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