Das polnische Zollwesen.
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dem Schatzmeister administriert worden, werden jetzt aber durchgehends
—B
der Magnaten bis in die dritte und vierte Hand, so daß letzten Endes
den größten Teil die Juden haben, die eigentlich nach den Verfassungen
keine Zölle unter sich haben dürfen, aber das meiste bieten und nun
auf allerhand Vorteile bedacht sind, was sie um so leichter können, als
weder der jüdische Arrendator noch sein Unterbedienter beeidigt sind
und den Tarif entweder gar nicht haben oder sich nicht danach richten,
ondern nach eigenem Gefallen verfahren. Der Adel ist dortiger Landes⸗
gewohnheit nach von den Landzöllen befreit, der Kaufmann aber muß
sich alles gefallen lassen, was der Jude und sein unbarmherziger
Subalterner prätendieren. Daher ist die sogenannte Quitowa öfters
3, 4 und 5 mal höher als der Zoll selbst, auch muß jedem der Be—
dienten, die Expedition zu facilitieren. noch eine besondere Diskretion,
die zuweilen soviel als der halbe Zoll macht, gereicht werden. Die
Varen werden nach Qualität und Quantität ungleich höher taxiert,
auch wenn der eigentliche Preis durch unverwerfliche Dokumente attestiert
werden kann. Wenn der Kaufmann aus Versehen einen anderen Weg
geht, werden alle Waren in Beschlag genommen, er muß sie dann
nach der Juden Belieben mit vielem Geld zurückkaufen. Endlich finden
iich so viele dergleichen Zollbuden, daß die Waren den jüdischen
Zöllnern öfters zwei- bis dreimal in die Hände geraten, wogegen die
daufleute nicht das geringste sprechen dürfen.
Aber gegen die Übergriffe und Willkürlichkeiten von polnischer
Seite zeigten die preußischen Behörden großen Langmut. Denn ein⸗
mal war der Handelsverkehr preußischer Untertanen ins Polnische nach
dage der Dinge nur geringfügig, dann aber hatte man von jeher mit
den litauischen Zollämtern in Verfolgung des Grenzschmuggels gemein⸗
same Sache gemacht. Die Grenzämter waren angewiesen, ihnen darin,
hei Konfiskationen und Arresten Beistand zu leisten, ja man hatte
ihnen auch Anhalten und Verfolgung von Defraudanten auf preußischem
Gebiete selbst wenigstens connivendo gestattet.i) Auch jetzt kamen
jolche polnischen Eingriffe in Preußen noch öfters vor, obwohl es
affiziell nicht sein sollte und die Regierung selbst abriet, es zu dulden,
da es im Handel große Konfusion anrichten könne, zumal da bei den
) Zahlreiche Erlasse der Regierung an die Amtshauptleute (Kbg. 91 0).
Acta Borussica. Handels⸗- Zoll- und Abkzisepolitik II. 47