Hanf- und Flachshandel.
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wieder, der Handel mit Säesaat habe sich seit einigen Jahren nach
Riga und Libau verzogen, in Tilsit müsse es mit Bracke und Packung
aufrichtiger zugehen. Das Patent wurde daher erneuert.)
Die Hanf- und Flachsbracke war vom Magistrat unterm
4. Mai 1700 neu eingerichtet worden, doch hatten sich die Ostländer
ihr nie recht fügen wollen. Für den Hanf wurde danach wieder eine
scharfe Bracke durchgesetzt. und das hatte so guten Erfolg, daß der
önigsberger Hanf schon 1720 in Holland und England dem Rigischen
an Ansehen und Preis vorgezogen wurde. Mit dem Flachshandel
aber ging es infolge des nachlässigen Gebarens zurück, er wandte sich
immer mehr nach Riga, wo er scharf gebrackt wurde, der Königsberger
kam in schlechten Ruf, und 1721 wurden kaum 100 Last nach Eng—
land verkauft. Auf Anregung einiger fremden und Bürger-Kaufleute
drangen daher Regierung und Kommerzienkolleg darauf, daß in Königs—
berg und Memel die Rigische Flachsbracke eingeführt werde; letzteres
hielt auch die von Juchten und Wachs für höchstnötig, um den weiteren
Abfall des ohnehin notleidenden Handels möglichst zu verhüten.“) Die
Zünfte widerstrebten auch jetzt und schoben alle Schuld auf die ver—
haßten Lieger.s) Denn solange der Bürger den Handel aus der ersten
Hand allein hatte, die Kommissionsbedienten von ihm kaufen mußten,
habe sich die Sache von selbst und ohne Klagen dadurch geregelt, daß
letztere dem Bürger nur solches Gut. abkauften, das sie genau besichtigt
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essierter Bürger aus der ersten Hand kauften, hätten sie ihre Kommit—
lenten in England mit liederlichem Gut und Mengsel überführt und
den Königsberger Flachs auswärts blamiert. Jedenfalls dürfe man
die Litauer mit der neuen scharfen Bracke nicht so ohne weitere An—⸗
kündigung vor den Kopf stoßen. Sie erreichten dadurch, daß die
Sache noch aufgeschoben wurde. Es wurde wieder vor verfälschtem
und unreinem Gut verwarnt) und, was wesentlich war, angeordnet,
1) Gedr. Edikt, Berl. 8. Juli 1732 (Grumbkow, Görne, Viereck, Viebahn,
happe), auch in poln. u. litau. Sprache, wobei auch den Kaufleuten streng ver⸗
boten wird, an Landbewohner Leinsaat zu verkaufen oder solche von Tilsit, Inster—
burg und Ragnit nach Memel zu schicken (Kbg. 20f.)
) An Magistrat 13. Dez. 1721 (Stadt Kbg., Fach, 91 Bracks. 1).
) 23. März und 28. April 1722.
2) Gedr. Reg.-Patent v. 27. Jauuar 1722 (Ebda.).