Die Warenbracke in Ostpreußen.
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nung eingeführt.) In Memel, wo der Flachshandel stark zugenommen
hatte, — 1720fl. jährlich ?20 —580000 Stein, 1754 150 000 — beantragte
die Kaufmannschaft dasselbe, die Kammer ließ es aber hier nicht zu,
solange nicht auch in Libau die Bracke auf den Litauer gebracht sei.)
Auch die Hanfbracke geriet wieder in Verfall, Königsberger Hanf
wurde in Holland und England schlechter bezahlt und weniger begehrt.
Als die Londoner Kaufleute sich 1732 über seine Beschaffenheit ent⸗
rüsteten, wurde unterm 31. Mai 1733 eine neue Instruktion für
die Hanfbracke herausgegeben; aber schon 1737 mußte auf Drängen
der Behörden wieder eine neue eingeführt werden. Dabei wurden
den Wägern und Brackern alle Akzidentien, Diskretionen und Trakta—
mente verboten, da sie sonst je nach deren Höhe verschieden brackten,
sie erhielten vielmehr feste Gehälter, und die Gebühren für das Bracken,
meist 1,—1 Gr. vom Stein, gingen an die Kämmerei. Die Polen be—
schwerten sich zwar zunächst über das neue scharfe Verfahren, die
neuen Gebühren, auch das übermäßige Bürgerbeste,s) sie wurden aber
beruhigt durch den Hinweis, daß ihr Hanf durch die scharfe Bracke
höheren Wert erlangen werde, und daß sie durch Wegfall aller
Douceurs noch Vorteil hätten.
Nachdem der Flachs durch die eingeführte scharfe Bracke höheres
Ansehen gewonnen hatte, wurde diese bald auch für Wachs eingeführt,
auf Antrag und nach einem Entwurf des Kommerzienkollegs,“) da
vor allem von polnischen Juden starke Verfälschungen vorgenommen
wurden und zu befürchten war, daß der Wachshandel sich wegwende.
Die Schwierigkeit war hier, daß Wachs nicht gezeichnet werden konnte,
und so die Trennung von Rein- und Brack-Gut schlecht möglich war.
Schon vorher waren wider die Wein- und Bierverfälschungen, und
1) Desgl. v. 22. März 1751.
2) Litauische Kammer 22. März 1755.
) Von der Last zu 60 Stein 2*/,, in Riga nur 1/, Stein. Vgl. Bd. J,
S. 434. Die litauische Kammer beantragte im Januar 1738 bei Hofe, daß
Königsberg das Bürgerbeste (40/,) gegen die preußisch-litauischen Städte nicht
exerzieren dürfe, doch wiesen die Zünste 17. Februar nach, daß sie dazu berechtigt
seien (Kbg. Kaufm. B. 10).
Gedr. Patent, Berl. 21. Dez. 1724. Die Kammer versuchte 1726,26 ein
glimpflicheres Reglement durchzubringen, doch blieb jenes offiziell, bis ein erneutes
und erweitertes Patent, Berl. 30. September 1738, publiziert wurde, nachdem sich
wieder Mißbräuche eingeschlichen hatten. 1Gen.-Dir. Ostpr. 22 Nr. 11.)