Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Sechster Teil. 
daß keine verfälschten oder „stummen“, auch mit stummen verschnittene 
Weine eingeführt würden, Verordnungen erlassen worden.i) Es wurden 
auch bald danach 4 Königsberger Kaufleute, weil bei ihnen beträcht⸗ 
liche Mengen stummer Weine gefunden wurden, für jeden im Inlande 
debitierten Eimer mit 2 Rtlr. Strafe belegt, ein englischer Bürger davon 
nur befreit, wenn er nachweissich den an ihn adressierten Wein außer 
Landes debitiert hätte.) 
Als einmal litauischer Hanf stark mangelte und im Preise mächtig 
gestiegen war, ließen zwei englische Bürger zu Königsberg den zur 
Equipierung der englischen Flotte nötigen Hanf aus Petersburg see— 
wärts über Pillau kommen. Sie brauchten für die Einfuhr nicht den 
sehr hohen Seezoll (B8B1,—- 41/, Tlr. die Last) sondern, als wenn der 
Hanf wie gewöhnlich landwärts eingekommen wäre, den Labiauschen 
Zoll (6/18 Thr.) nebst Atzise (2/5 Tlr.) und erst bei der Ausschiffung 
den Seezoll zu entrichten.“) Die Königsberger Zünfte protestierten 
gegen solche Bevorzugung, und daß der Petersburger Hanf nach voll⸗ 
zogener Bracke Königsberger Band bekam, da er weniger gut und starl 
sei und ihren Hanf in Mißkredit bringen könne. Auch in Berlin 
wurde man bedenklich, da es mit dem Kommerzium eine gar delikate 
Sache sei, da oft nur ein falscher bruit großen Schaden verursachen 
könne, da auch die Engländer und Holländer sich vielleicht an den 
Petersburger Hanf mit der Zeit gewöhnen und alle ihre Notdurft 
direkt von da holen, den polnischen Hanf in Königsberg aber auf— 
geben möchten. Als man nach längerer Zeit über Nutzen oder Schaden 
dieses für Zoll und Akzise recht einträglichen Handels Erhebungen an— 
stellen wollte, resolvierte der König: „nein, ist der schade vor mein 
unterthan“, offenbar in der Meinung, es handle sich hier um eine 
Einfuhr fremder zum Schaden einheimischer Produkte, während doch 
nur der polnische Hanf durch den russischen beeinträchtigt wurde. Dem— 
gemäß wurde entschieden, daß nun für die Einfuhr der gewöhnliche 
Seezoll zu entrichten sei. 9 
1) Gedr. Patente, Berl. 11. Februar und 25. November 1722, erneuert, da 
die Kontraventionen anhielten, 22. Januar 1731 (&bg. 20 f.). 
2) Berl. 10. Juni 1723 (Ebda.). 
3) Resolutionen v. 13. März und 5. April 1720 (Gen.«Dir. Ostpr. 85, 1, 3b). 
) Immediatvorstellung des Gen.-Kommissariats und Resolution für die
	        
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