Die Königsberger Bordingsreederei. 749
Die Streitigkeiten der Königsberger Bordingsreederzunft mit den
Kaufleuten, namentlich den fremden Großhändlern, hörten auch nach
dem Vergleich von 1680 nicht auf.t) Auch 1710 wurde wieder kommis—
arische Untersuchung angestellt, und 1712 ein Entscheid über verschiedene
Streitpunkte — Frachten, Liegetage, Diebereien der Bordingsleute usw. —
gegeben, im übrigen aber die Parteien auf gütliches übereinkommen
hingewiesen.) Aber nach zwei Jahren waren schon wieder Mißhellig—
keiten da, weil die Reeder verabsäumt hatten, die Fahrzeuge vollzählig
zu halten, wodurch Mangel eingetreten war, so daß die großen Schiffe
genötigt waren, um nicht zu lange aufgehalten zu werden, fremde Leichter
um höheren Preis zu dingen. Daraufhin wollten auch die Bording—
führer nicht mehr an ihre Reihe-Ordnung und die ausgemachten Preise
gebunden sein. Man ließ ihnen androhen, wenn sie nicht unverzüglich
eine zureichende Anzahl Bordinge anschafften, werde der König die
ganze Zunft aufheben und selbst die nötigen Bordinge halten lassen;
und es wurde ihnen bei 100 Dukaten Strafe verboten, sich unter
allerlei Vorwänden der gemeinen Börtefahrt zu entziehen, die Abfertigung
der Schiffe zu verhindern oder einen höheren als den verglichenen
Preis zu erzwingen.)
Es wurde wieder eine Kommission zur Untersuchung eingesetzt, und
dem König bei seiner Anwesenheit 23. Juni 1723 die Streitfrage zum
Entscheid vorgelegt, aber erst nach weiteren mühseligen Verhandlungen
kam ein neues Reglement zustande, in dem beiden Teilen Zugeständnisse
auferlegt wurden.) Darin wurde den Reedern die von den Kauf—
leuten bisher verweigerte Erhöhung der Frachten zugebilligt, um 1/, fl. —
Ggr. für die Last, nämlich auf 3fl. für Salz, 21,, (nach Martini 3)
fl. für Korn, Stückgut und schwere Waren zwischen Königsberg und
Pillau, ebensoviel von Pillau in die See oder auf die Reede. Von
jeder Last Frachtgeld mußten */ Ggr., außerdem die Strafgelder in eine
englischen Kommerzianten v. 4. April 1722 (Konz. v. Grumbkow). Notiz vom
20. April: die Originale sind von der Unterschrift nicht zurückgekommen.
) Bd. 1, S. 455 f.
2) Cölln 13. Februar 1712 (g93. Ilgen. Gen.Dir Ostpr. 123, 1).
8) Gen.-⸗Fin.⸗Dir. an Lizent (Konz. v. Kameke), Berlin 19. Februar 1714;
Restript der Regierung, 18. April 1714 (Ebda).
9) Bordingsreeder-Reglement, Berlin 18. März 1719 (Konz. v. Krautt.
R.7 n. 195 b 11h). Gedruckt bei Grube.